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3) Wahl der im 8. 53. bezeichneten Beamten und Genehmigung der mit
denselben von dem Direktorio abzuschließenden Vertraͤge;
4) Anlegung eines zweiten Bahngleises, Uebernahme des Transportes auf
andere Eisenbahnen und Einrdumung der Mitbenutzung der eigenen
Bahn;
5) Festsetzung des Tarifs der Bahn= und Transportgelder;
6) Bestimmung über Bildung und Verwendung des Reserve-Fonds;
7) Bestimmung des Eintrictes und der Höhe der Dividenden, d. h. der
verhältnißmißigen Antheile an dem, nach Abzug aller Ausgaben, so wie
des etwa zum Reservesonds (conl. J. 6.) zu nehmenden Betrages, der
Gesellschaft verbleibenden Gewinne.
K. 40.
Aus dem Verwaltungsrathe scheiden jährlich drei Mitglieder des Direk= ODaer des
torii nebst dreien ihrer Stellvertreter, so wie drei Mitglieder des Ausschusses zmies-
nebst dreien ihrer Stellvertreter, aus, dergestalt, daß mit Ausnahme der nach
Ablauf des ersten und zweiten Jahres Ausscheidenden, die Amtsdauer eine
dreijährige ist. Nach dem Ablaufe des ersten, am letzten Juni 1842. enden-
den Jahres, so wie des zweiten am letzten Juni 1843. endenden Jahres
erfolgt das Ausscheiden durch das Loos in einer hierzu 4 Wochen vor der
General-Versammlung desselben Jahres zu berufenden Versammlung des Ver-
waltungsrathes.
Die Ausscheidenden sind wiederum wählhar.
6. 41.
Jedes Mitglied des Verwaltungsrathes kann sein Amt nach vorgän= Austritl.
giger vierwöchentlicher schriftlicher Aufkündigung niederlegen. Ein gezwun-
genes Ausscheiden tritt ein bei Aufgebung des Wohnsitzes in Breslau und
wenn während der Geschäftsführung ein Hinderniß der §. 36. gedachten Art
eintritt.
K. .
Bei einzelnen Vakanzen, welche im Laufe des Jahres durch Tod, craat
Niederlegung des Amtes oder sonstiges Ausscheiden eintreten, erfolgt der Ersatz
des Ausscheidenden aus der Zahl der resp. Stellvertreter durch die Wahl
des Verwaltungsrathes. Die auf diese Weise Eintretenden nehmen ihre
Stellen bis zu der nächsten ordentlichen General-Versammlung ein. Ein im
Laufe des Jahres ausscheidender Stellvertreter wird durch Wahl in der nächsten
General-Versammlung ersetzt.
43.
Die Mitglieder des Verwaltungsrathes erhalten keine Remuneration, Unentgeltliche
sondern nur Erstattung fuͤr Auslagen und Kosten. Geschäftsfüh.
(Nr. 2191.) II. Non runs.