Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1841. (32)

Versammlun- 
gen. 
Wahlderselben. 
Kasenwesen. 
— 250 — 
und außerordentlichen Kassenrevisionen zwei Mitglieder des Ausschusses zu- 
zuziehen, welche dessen Vorsitzender bestimmt. 
52. 
Der GVorsitzende ladet die Mitglieder des Ausschusses zu den Ver- 
sammlungen desselben so oft ein, als er es für erforderlich erachtet. Außerdem 
ist er hierzu verpflichtet, sofern es von drei Mitgliedern des Ausschusses ver- 
langt wird. 
Die Beschlüsse werden durch Stimmenmehrheit gefaßt, wobei für 
den Fall der Stimmengleichheit die Stimme des Gorsitzenden den Ausschlag 
giebt. Das Protokoll wird von dem Geschaftsführer der Gesellschaft, bei 
dessen Verhinderung von dem Syndikus geführt. 
IV. Von den Beamten der Gesellschaft. 
6. 53. 
Die Beamten der Gesellschaft werden von dem Direktorio gewählt, mit 
Ausschluß des Geschäáäftsführers der Gesellschaft, des Syndikus, des 
Ober-Ingenieurs, des technischen Direktors und des Vorstehers 
des Kassenwesens oder Hauptrendanten. Diese fünf Beamten werden 
von dem Verwaltungsrathe gewählt und von demselben die Kontraktsbedingun- 
gen festgestellt. Die Kontrakte selbst aber, so wie die Bestallung des Syndi- 
kus von dem Direktorio vollzogen. 
Der Stellvertreter des Syndikus, dazu bestimmt, denselben in ein- 
zelnen Fallen der Behinderung zu vertreten, wird von dem letzteren selbst mit 
Genehmigung des Direktorii erwählt. Seine Legitimation wird durch eine von 
dem Spypndikus ausgestellte, mit der Genehmigung des Direktorü versehene 
Substitutions-Vollmacht geföhrt. 
6. 54. 
Die Instruktion über die Verwaltung und Einrichtung des Kassen- 
und Rechnungswesens wird von dem Verwaltungsrathe sestgestellt. 
Vorstehendes Gesellschafts-Statut ist in der am 22. März 1841. statt- 
gefundenen General-Versammlung der Aktionaire der Oberschlesischen Eisenbahn 
seinem ganzen Inhalte nach genehmigt und dasselbe in allen seinen Punkten als 
rechtsverbindlich erklärt worden. 
(Folgen die Unterschriften.) 
  
Schema
	        
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