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Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Königlichen Preußischen Staaten.
.— Nr. 17. *..
(Nr. 2193.) Feuersozietärs-Reglement für das platte Land von Altpommern. Vom 20. Au-
gust 1841.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen 2c. 2.
Die Erfahrung der neueren Zeit hat in den fast allgemein verbreiteten
Feuer-Persicherungs-Sozietäten mannigfache Mängel und Unvollkommenheiten
wahrnehmen lassen. Um nun diesen Mängeln und Unvollkommenheiten, welche
auch in der Provinz Pommern wahrgenommen worden sind, abzuhelsen und
um zugleich die Feuer-Sogzietäts-(Verhältnisse in dieser Provinz dem zeitigen
Bedürfnisse *#’. haben Wir nach Anhörung der zum o#ten Kommunal=
Landtage von Alt-Pommern versammelt gewesenen Seände, so wie nach Prü-
ean des von denselben für das platte Land von Alt-Pommern entworfenen
Keglements verordnet und verordnen hierdurch wie folgt:
8.1.
Es soll fuͤr das platte Land von Altpommern fortan nur eine oͤffent-1) Algemeine
liche Sozietaͤt bestehen, deren Zweck auf gegenseitige Versicherung von Gebdu- esitmmun-
den gegen Feuersgefahr gerichtet und in welcher also diese Gefahr dergestalt ge-
meinschaftlich übernommen ist, daß sich jeder Theilnehmer zugleich in dem
NRechtsverhältniß eines Versicherers und eines Persicherten befindet; als Ver-
sicherer jedoch nur mit den ihm nach dem gegenwärtigen Gesetz pro rata seiner
Versicherungssumme obliegenden Beiträgen verhaftet ist.
Keine außerhalb der Provinz, seny es im In= oder Auslande etablirte,
auf Gegenseitigkeit der Immobiliar-Versicherung gegen Feuersgefahr ge-
richtete Institution soll sortan auf dem platten Lande der Provinz hinsichtlich
derunbeoin. aufnahmefähigen Gebdude (&. 6. seq.) Wirksamkeit ausüben
rfen.
Zum platten Lande wird dasjenige gerechnet, was nicht zum Kommunal=
Bezirke einer Stadt gehört.
Diejenigen zum vorgedachten Verbande gehörigen Sozietäts-Verwand=
ten, welche gleichwohl ihre unbedingt ausgahmeschigen Gebäude bei einer anderen
auf Gegenseitigkeit der Immobiliar-ersicherung gerichteten Gesellschaft ver-
Jahrgang 1841. (Nr. 2193.) 37 sichern
(Ausgegeben zu Berlin am 14. September 1841.)