Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1841. (32)

Summe, auf welche ein Gebaͤudebesitzer bei der Sozietaͤt die Versicherun 
nehmen will, von ihm selbst ab, nur muß diese Summe in Betraͤgen, die dur 
die Zahl fuͤnf und zwanzig theilbar sind, abgerundet und in Preußischem Kou- 
rantwerth ausgedruͤckt sein. 
F. 17b. 
Der im 6. 16. angeordneten Beschränkung ist fortan auch jeder, der sein 
Gebaͤude anderswo, als bei der Sozietät für das platte Land von Alt-Pommern 
ux *J läßt, unterworsen, dergestalt, daß jede höhere Versicherung unzu- 
laͤssig ist. 
! edes Zuwiderhandeln von Seiten eines Gersicherten soll außer der 
Zurückführung der Versicherungs-Summe auf den in 7. 16. bestimmten Werth 
mit einer zur Altpommerschen Landfeuer-Sozietäts-Kasse fließenden Geldbuße 
von Fünf bis Funfzig Thalern, wenn der Kontraventions = Fall vor einem 
Brande entdeckt wird, sonst aber, wenn die Entdeckung der Ueberschreitung erst 
nach dem Brande 9-chee, neben jener Geldbuße mit dem Verluste der Der- 
sicherungs-Summe, so weit sie über den im 6. 16. bestimmten höchsten Ver- 
sicherungswerth hinausgehet, welche gur Hälfte dem Altpommerschen Land-Feuer- 
sozietäts-GConds und zur anderen Hälfte dem Provinzial-Landarmen-Fonds zu- 
aͤllt, bestaaft werden. 
ie Fitelung der höchsien zuldssigen Versicherungssumme muß even- 
tuell nach denselben Grundsätzen und in derselben Form, wie im Fall einer 
Assoziation bei der Altpommerschen Land-Geuer-Sozietät erfolgen. 
6 18. 
Eine förmliche Taxe des zu versichernden Gebaudes wird in der Regel 
nicht erfordert, sondern es genügt an einer für den Zweck möglichst treuen Be- 
schreibung eines jeden Gebdudes, welches versschert werden soll. 
8. 19. 
Damit diese Beschreibungen zweckmaͤßig und gleichfoͤrmig abgefaßt wer- 
den, muͤssen sie nach derjenigen Anleitung erfolgen, welche in einer von der Ge- 
neral-Direktion zu ertheilenden besonders abzudruckenden Instruktion fuͤr die 
Versicherung Suchenden gegeben werden wird. 
Von dieser Instruktion, wie von den Ortskataster-Formularen (5. 77.) 
wird eine hinreichende Anzahl Exemplare in den landräthlichen Bureaus zur 
Wenthewdlhen Vertheilung an die Interessenten nach deren Bedarf vorhan- 
den seyn. 
Die Versicherung Suchenden sind verpflichtet, den Bezirks-Kommissarien 
(§. 20.) die nach vorgedachter Instruktion gehörig ausgefüllten Formulare in 
der Reinschrift vorzulegen, so daß dieselben als eine genügende Vorbereitung 
r die Versicherungsannahme dienen können, widrigenfalls ihnen die Formu- 
are von den Kommissarien zur Vervollständigung sofort zurückgegeben werden. 
Die Kataster sind in triplo anzufertigen und von den Persicherung Su- 
chenden zu vollziehen. 
  
K. 20.
	        
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