Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1841. (32)

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rechnung der Summe der ordentlichen Beitraͤge noch fehlen moͤchte, muß jedes- 
mal ein foͤrmliches Ausschreiben der General-Direktion vorangehen. 
Jeder außerordentliche Beitrag ist uͤbrigens auf ein leicht zu berechnendes 
Verhaͤltniß zu den ordentlichen Beitraͤgen, z. E. die Haͤlfte, ein Drittel, das 
Anderthalbfache, Doppelte 2c. festzusetzen. 
d. 29. 
Die Einzahlung des ordentlichen Beitrags geschieht alljaͤhrlich praenu- 
merando am 2. Januar oder doch spaͤtestens vier Wochen nach diesem Termine; 
die nach Ablauf dieser vierwoͤchentlichen Frist verbliebenen Ruͤckstaͤnde werden 
ohne weitere Verwarnung der Restanten und ohne alle weitere Nachsicht exeku- 
tivisch beigetrieben. 
Fuͤr jeden außerordentlichen Beitrag wird der aͤußerste Einzahlungstermin 
in dem Ausschreiben besonders bestimmt und die nach dessen Ablauf verbliebenen 
Rückstände werden in gleicher Art exekutivisch eingezogen. 
Wer mit den Beiträgen ein Jahr im Ruckstande bleibt, kann aus der 
Sogzietät ausgeschlossen werden, die rückständigen Beiträge werden aber dessen- 
ungeachtet von ihm beigetrieben. 
4. 30. 
Die Summe des ordentlichen Beitrags fuͤr jedes versicherte Gebaͤude 
bestimmt sich nach der Klasse, zu welcher dasselbe nach seiner Beschaffenheit und 
Feuergefaͤhrlichkeit gehört · « 
Es sollen naͤnilich in der Sozietaͤt vier Klassen stattfinden: 
Zur ersten Klasse geh ören: 
ale massiven Gebdude, worin kein feuergefährliches Gewerbe berrie- 
en wird. 
NB. Unter massiven Gebauden wird verstanden: masssve aus Steinen oder 
Lehm aufgeführte Umfassungswände, Ziegel-Metall= oder sonst von der 
Ober-Bau-Deputation als feuersicher anerkannte Bedachung, ganz 
massive oder wenigstens mit Steinen verblendete Dachgiebel. 
Zur zweiten Kalle 
a) alle nicht massiven Gebdude (wohin auch die von Fachwerk mic 6 Zoll 
starker Steinverblendung konstruirten gehören) mit feuersicherer Bedachung 
(wie zuvor gedacht) worin kein feuergefährliches Gewerbe betrieben wird. 
b) massive Gebdude mit feuersicherer Bedachung, worin feuergefährliches 
Gewerbe betrieben wird. 
Zur dritten Klasse: 
a) alle nicht massive, mit feuersicherer Bedachung versehene Gebaude, bei 
ue ol drig hindeln vder sonl nicht s 
b) alle mit Rohr, Holz, Stroh, Schindeln oder sonst nicht feuersicherer Be- 
dachung ver ehenen Gedäude ohne feuergefaährliches Gewerbe gits 
Zur vierten Klasse-: 
alle übrigen nicht besonders bezeichneten an sich zuldssigen Gebdude, Loh-, 
Wa
	        
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