Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1841. (32)

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Wasser-, Wind-Mühlen, Schmieden, letztere jedoch nur bei Ziegel-, 
Metall= oder sonst anerkannt sfeuersicherer Bedachung (5. 7.). 
Damit aber eine solche von der Ober-Bau-Deputation als seuersscher 
anerkannte Bedachung in gleicher Art bei der Alt-Pommerschen zunern 
Berücksichtigung finde, bedarf es eines Attestes des Kömglichen Distrikts-Bau- 
BeamLten über deren prinzipienmäßige Ausführung. 
Tritt der Fall ein, daß ein Gebdude nach seiner theils massiven, theils 
nicht massiven Bauart und verschiedenen Bedachung auch verschiedenen Klassen 
angehören würde, so wird es mit Rücksicht auf seine ekwa feuergefährliche Be- 
nutzung doch stets nur einer, und zwar der niedrigsten, dieser Klassen zu- 
gezählt. 
Diese Bestimmung soll jedoch auf Kirchen insofern keine Anwendung 
finden, als bei Klasst zirung derselben auf ihre etwa nicht feuersichere Thurm- 
bedachung keine Rücksicht genommen wird. 
Mit Ausschluß der nach §. 7. gar nicht und nach 8. 8. nur vertrags- 
weise gegen einen erhöhten Beitragssatz aufhahmefchigen, feuergefährlichen 
Fabrik= und Gewerbe-Anlagen werden noch folgende Gewerbe, deren Betrieb 
in einem Gebäude dasselbe stets um eine Klasse heruntersetzt, zu den feuer- 
gefährlichen gezahlt, als: - 
1) Apotheken, 
2) Kupferschmieden, 
3) Gelb- und Glockengießereien, 
4) Destillationen, 
5) Brauereien, 
6) Brennereien, 
7) Darr-Anlagen, 
8) Bäckereien, 
0) Färbereien, 
10) Seifensiedereien, 
11) Lichtgießereien, 
12) Töpfereien, 
13) Syrupkochereien. 
#. 31. 
Hiernach hat die Klasse, in welche ein zur Dersicherung angemeldetes 
Gebaude gestellt werden soll, der bandrach als Kreis-Feuer-Soziekäts-Direktor 
vorzuschlagen, die General-Direktion nach Prüfung solche festzustellen und bei 
Remission des Katasters den Betheiligten benachrichtigen zu lassen. 
9. 32. 
Ist der Eigenthuͤmer mit jener Feststellung nicht uufrieden, so steht dem- 
selben der Rekurs zundchst an den Alt-Pommerschen Kommunal-Landtag zu. 
(G. 90. und 100.) 
. 33. 
Die Feststellung der General-Direktion gilt aber jedenfalls einstweilen 
(Nr. 2193.) 38“ der-
	        
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