und soweit dieselben in die Wiederherstellung des versicherten Gebdudes ver-
wandt worden, oder diese Verwendung auf irgend eine geschüch zuldssige
Aüe vor dem Hypothekenrichter und nach dessen Ermessen zuldnglich sicher-
gestellt wird.
d. 02
Stellt hingegen der Versicherte das Gebäude nicht wieder her: so hat es
bei den ordentlichen gesetzlichen Vorschriften, die sich zur Anwendung auf die
Verhältnisse des Versicherten und seiner Realgladubiger eignen, sein Bewenden.
8. 63.
#u) Wirkung Nur wenn ein durch Brand verunglückter Theilnehmer von der Wie-
W—— derherstellung eines gänzlich abgebrannten Gebdudes dispensirt wird (5. 66.)
dess A#kerluts scheidet er aiasinh dieses Gebdudes aus der Sozietät aus, und ist nur no
us der Sesie= zu den Beiträgen für das laufende Jahr verhaftet.
Wiederderfiel- Sonst aber unterbricht weder der Total- noch der Partialbrandschaden
lung des Ge= den Versicherungsvertrag; nur muß nach Wiederherstellung des Gebdudes den
Etrfordernissen des 9. 10. seq. von neuem Genüge geleistet und das Kataster
denach berichtigt werden, wenn nicht der Beschädigte die fernere Dersicherung
ündigt.
. 64.
Der Brandbeschaͤdigte muß bis zu demjenigen Jahre, worin das herge-
stellte Gebaͤude von neuem nach dessen Werth und Beschaffenheit versichert wird,
die Beiträge nach der alten, von da ab aber nach der neuen Gersicherungs-
Summe erlegen.
Wenn das im Bau begriffene neue Gebdude oder die dazu auf der
Baustelle schon vorhandenen Baumaterialien neuerdings vom Brandschaden be-
trossen werden, muß die Sozietät den Schaden dafür nach Maaßgabe der Be-
stimmungen der 5)#. 40. bis 42. und 55. ersetzen.
*½s)b
Jeder durch Brandschaden Verunglückte hat das Recht, sein abgebrann-
tes Gebdude auf einer andern polizeilich zulässigen Stelle wieder zu erbauen, ist
auch nicht verpflichtet, dasselbe in derselben Beschaffenheit und Größe herzustel-
len; die General-Direktion hat aber die Besugniß, den Nachweis der Verwen-
dung der Vergütungssumme zu dem Bau zu verlangen.
G. 66.
Tuch sind die Regierungen befugt, die Wiederherstellung eines abgebrann-
ten Gebdudes entweder überhaupt oder auf der alten Baustelle aus polizeilichen
oder andern höhern Rücksichten zu untersagen, und in diesem Fall darf dem
Brandbeschädigten die Vergütung, so weit sie ihm sonst gebührt, nicht vor-
enthalten werden. Nicht minder kann die General-Direktion rücksschtlich des
Interesse der Sozietät die Wiederherstellung erlassen. S
. 07.