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4. 105.
Jeder geprüfte und bestätigte Bauhandwerker soll verpflichtet seyn, inner-
halb des Kreises, in dem er anfässig ist, auf die Aufforderung des Feuersozie=
täts-Direktors oder des kompetenten Baubeamten in den Tar= und Bauscha-
den-Aufnahmeterminen sich einzusinden und als Sachverständiger zu fungi-
ren. (§. 97.)
8. 106.
Jede Ortsbehoͤrde ist verbunden, zur Ausfuͤllung der im 5. 10. bemerk-
ten Kataster den Betheiligten huͤlfreiche Hand zu leisten.
8. 107.
Jede oͤffentliche Behoͤrde soll verpflichtet seyn, der Hruersosienkt= Durel-
tion jede von derselben erbetene und zu ihrem (der requirirten Behörde) Ge-
schäftskreise gehörige Auskunft, soweit nicht besondere gesetzliche Bedenken ent-
gegenstehen, zu ertheilen.
6K 108.
15) Praͤmien Außer den eigentlichen Brand-Entschädigungsgeldern sollen von der Ge-
uud rchttie neral-Direktion auch noch an Prämien angewiesen werden-
die Sogzletät bei Bränden in Flecken, Dörfern und einzelnen Grundstücken, dem Ei-
gewährt. genthümer der von auswärts, d. h. von einer andern Gemeinde oder
Ortschaft zu Hülfe gekommenen fahrbaren ersten Schlauch oder
Rohrspritte 10 Rthlr.
der zweiten 5. =
der drittern 3 "
jeder solgenden 1 :
8. 109.
Ebenso ist die General-Direktion berechtigt, dem Eigenthuͤmer von
Spritzen zu 150 Rthlr. bis zum Betrage von 250 Rhrr. auf den, durch Vor-
legung des Kaufkontrakts erweislichen Kaufwerth dreißig Prozent 4 vergüten,
nachdem zugleich die Brauchbarkeit derselben nachgewiesen und die erpflichtung
des Eigenthümers förmlich erklärt seyn wird, daß derselbe diese Spritze stets er-
alten und innerhalb einer Meile von ihrem Standorte zur Hülse bei Feuer-
chäden senden wolle, widrigenfalls die empfangene Prämie der Sozietät zurück
gezahlt werden soll.
#. 110.
Außerdem werden sonstige Entschädigungen für etwa bei dem Feuer ver-
lorne oder beschädigte Löschungsgeräthschaften von der Sozietät nicht vergütet.
So geschehen Berlin, den 20. August 1841.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Alt-