Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1841. (32)

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4. 105. 
Jeder geprüfte und bestätigte Bauhandwerker soll verpflichtet seyn, inner- 
halb des Kreises, in dem er anfässig ist, auf die Aufforderung des Feuersozie= 
täts-Direktors oder des kompetenten Baubeamten in den Tar= und Bauscha- 
den-Aufnahmeterminen sich einzusinden und als Sachverständiger zu fungi- 
ren. (§. 97.) 
8. 106. 
Jede Ortsbehoͤrde ist verbunden, zur Ausfuͤllung der im 5. 10. bemerk- 
ten Kataster den Betheiligten huͤlfreiche Hand zu leisten. 
8. 107. 
Jede oͤffentliche Behoͤrde soll verpflichtet seyn, der Hruersosienkt= Durel- 
tion jede von derselben erbetene und zu ihrem (der requirirten Behörde) Ge- 
schäftskreise gehörige Auskunft, soweit nicht besondere gesetzliche Bedenken ent- 
gegenstehen, zu ertheilen. 
  
6K 108. 
15) Praͤmien Außer den eigentlichen Brand-Entschädigungsgeldern sollen von der Ge- 
uud rchttie neral-Direktion auch noch an Prämien angewiesen werden- 
die Sogzletät bei Bränden in Flecken, Dörfern und einzelnen Grundstücken, dem Ei- 
gewährt. genthümer der von auswärts, d. h. von einer andern Gemeinde oder 
Ortschaft zu Hülfe gekommenen fahrbaren ersten Schlauch oder 
Rohrspritte 10 Rthlr. 
der zweiten 5. = 
der drittern 3 " 
jeder solgenden 1 : 
8. 109. 
Ebenso ist die General-Direktion berechtigt, dem Eigenthuͤmer von 
Spritzen zu 150 Rthlr. bis zum Betrage von 250 Rhrr. auf den, durch Vor- 
legung des Kaufkontrakts erweislichen Kaufwerth dreißig Prozent 4 vergüten, 
nachdem zugleich die Brauchbarkeit derselben nachgewiesen und die erpflichtung 
des Eigenthümers förmlich erklärt seyn wird, daß derselbe diese Spritze stets er- 
alten und innerhalb einer Meile von ihrem Standorte zur Hülse bei Feuer- 
chäden senden wolle, widrigenfalls die empfangene Prämie der Sozietät zurück 
gezahlt werden soll. 
#. 110. 
Außerdem werden sonstige Entschädigungen für etwa bei dem Feuer ver- 
lorne oder beschädigte Löschungsgeräthschaften von der Sozietät nicht vergütet. 
So geschehen Berlin, den 20. August 1841. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
  
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