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Gesetz-Sammlung
fuͤr die
(Nr. 2195.) Gesetz über die Versicherungs-Gesellschaften der Provinz Schlesien zur Vergütung
der durch die Rindviehseuche veranlaßten Verluste. Vom 30. Juni 1841.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen, 2c. 2c.
haben die Anträge Unserer getreuen Stände des Herzogthums Schlesien, der
Grafschaft Glatz und des Markgrafthums Oberlausitz in Beziehung auf die
Versicherungs-Gesellschaften zur Vergütung der durch die Rindviehseuche ent-
standenen Verluste einer näheren Prüfung unterwerfen lassen, und verordnen
nach dem Vorschlage Unseres Staatsministeriums und nach erfordertem Gutc-
achten Unseres Staatsraths, was folgt:
6. 1. Die in Schlesien nach dem Reglement vom 24. November 1765.
und dem Nachtrage vom 15. Februar 1783. errichteten Versicherungs-Gesellschaf-
ten, zur Vergütung der durch Seuche, Brand u. s. w. entstandenen Derluste am
Rindvieh, werden vom 1. Januar 1842. ab aufgehoben, und dagegen neue
Versicherungs-Gesellschaften nach folgenden Bestimmungen gebildet.
6. 2. Für jeden e der Provinz Schlesien wird eine be-
sondere Versicherungs-Gesellschaft zur Bergütung der durch die Rindvieh-Pest
(Löserdürre) verursachten Berluste errichtet.
ch 6. 3. Gegenstand der Versicherung ist der Werch desjenigen Rindviehes,
welches
a) an der Rindvieh-Pest, es sey in oder außer den Quarantaine-Ställen,
gefallen, oder
b) nach gesetzlicher Vorschrift zur Ausmittelung, Hemmung oder Unter-
drückung der Rindvieh-Pest (Löserdürre) in gesundem oder krankem
Zustande zu Folge obrigkeitlicher Anordnung getödtet worden ist.
. 4. Das Jungvieh unter Einem Jutee, so wie das zur Mastung
und zum Handel erkaufte Vieh bleibt von der Gersicherung ausgeschlossen.
6 5. Alle Besitzer von Rindvieh sind verbunden, der Wersicherungs-
Gesellschaft ihres Bezirks mit ihrem ganzen, nach §. 4. nicht ausgeschlossenen,
Rindviehstande beizutreten.
Jahrgang 1841. (Nr. 2195.) 41 6. 6.
(Ausgegeben zu Berlin am 6. Oktober 1841.)