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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
NNr. 20. ——
(Nr. 2203.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 6. August I&41., wegen Abänderung einiger
Bestimmungen des Feuersozietätsreglements für die Provinz Posen vom
5. Januar 1836.
J. Folge desjenigen, was Ich den Posenschen Provinzialstaͤnden auf Ihren
Antrag wegen einiger Abaͤnderungen des Feuersozietaͤtsreglements fuͤr die Pro-
vinz Posen vom 5. Januar 1836. durch den Landtagsabschied vom heutigen
Tage eröffnet habe, bestimme Ich hierdurch Folgendes:
1) Die Gorschrift des 5. 7. Nr. 8. des gedachten Reglements, wonach
Schmieden, die nicht Stein= oder Metallbedachung haben, wegen zu
großer Feuergefährlichkeit gar nicht in die Feuersozietät ausgenommen
werden dürfen, soll künftig nur auf Schmelzhütten, Hochöfen, Eisen-,
Kupfer= und Blech-Hämmer Anwendung finden. Alle Gebäude aber,
in welchen sich Werkstätten der Grob-, Huf-, Nagel-, Bohr= und
Zeug-Schmiede, so wie der Schlosser, Klempner, Gelbgießer u. s. w.
befinden, und die mit solchen Werkstätten in unmirtelbarem Zusammen-
hange stehenden Wohngebadude sollen bei der Provinzialfeuersozietät
aufgenommen und als gewöhnliche Gebaude klassifizirt werden.
2) Vom 1. Januar 1842. ab soll sowohl der Eintritt in die Sozietät
als eine Erhöhung der Versicherungssumme zu jeder Zeit, jedoch unter
der Bedingung gestattet seyn, daß derjenige, welcher außer den regel-
mäbigen Rezeptionsterminen vom 1. Januar und 1. Juli (5. 15. und
27. des Reglements) neu beitreten oder seine Versicherungssumme er-
höhen lassen will, den vollen Beicrag für das laufende Halbjahr zu
entrichten hat. Die Magisträte und Disteitte vmmisarien, so wie die
Jahrgang 1841. (Nr. 2032 — 20a.) Land-
(Ausgegeben zu Berlin am 20. November 1841.)