Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1841. (32)

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+4, 19. Von denjenigen, welche in der Gemeinde als selbstständige Ein- 
wohner sich niederlassen, kann ein Einzugsgeld erhoben werden, wenn 
1) ein solches bis jetzt herkömmlich zur Gemeindekasse erhoben worden ist, 
2) die Einkünfte des Gemeindevermögens, nach Abzug der etwa zur Ver- 
zinsung und zur planmäáßigen Abbürdung der Schulden erforderlichen 
Beträge, im Durchschnitte einen Ueberschuß gewähren, aus welchem ein 
erheblicher Theil der Kommunalbedürfnisse bestritten werden kann, oder 
3) Gemeindeanstalten bestehen, welche aus eigenem Vermögen hülfsbedürf- 
tigen Einwohnern Unterstützungen gewähren, oder 
4) ein Vermögen vorhanden ist, welches von den einzelnen Mitgliedern be- 
nutzt wird. 
Das Einzugsgeld wird in dem Falle unter 1) nach dem herkömmlichen 
Betrage forterhoben, kann aber anderweitig regulirt werden. Die Entschei- 
dung darüber, ob die Observanz für begründet anzuerkennen, und in welcher 
Art das Einzugsgeld anderweitig zu reguliren ist, imgleichen über die Zuldssig- 
keit und die Höhe des Einzugsgeldes in den Fällen unter 2), 3) und 4) er- 
folgt nach Dernehmung der Gemeindeversammlung (6. 49.) durch den Ober- 
Präsidenten, welchen der Minister des Innern mit einer Instruktion hierüber 
versehen wird. 
4. 20. Die Mitglieder der Gemeinde nehmen an den gemeinsamen 
Nechten der Gemeinde Theil unter folgenden ndheren Bestimmungen. 
éb. 21. Die Theilnahme an den Wahlen und an den öffentlichen Ge- 
schäften der Gemeinde (das Gemeinderecht) steht nach ndherer Bestimmung des 
zweiten Abschnitts nur 
1) den Meistbeerbten (. 40.) und 
2) denjenigen zu, welchen dasselbe besonders verliehen worden ist (§. 43.). 
é 22. Die Einkünfte aus dem Vermögen der Gemeinde sollen in der 
Regel auch sernerhin nach der bisher daselbst bestehenden Verfassung verwen- 
det werden. 
(. 23. An demjenigen Vermögen, welches bisher lediglich zur Bestrei- 
tung der Gemeindeausgaben bestimmt war, soll auch ferner den Einzelnen kein 
Nutzungsrecht zustehen. 
. 24. Dagegen soll dasjenige Vermögen, welches bisher zur Benutzung 
der einzelnen Gemeindeglieder oder einer besonderen Klasse derselben bestimmt 
gewesen ist, auch ferner nach diesem Herkommen behandelt werden. Nhere 
Vorschriften hierüber, imgleichen über die auf dem Theilnahmerechte an diesen 
Nutzungen ruhende besondere Verpflichtung zu Gemeindebeiträgen werden einer 
besonderen Verordnung vorbehalten; bis dahin verbleibt es bei den darüber ge- 
genwärtig bestehenden Anordnungen. 
(Nr. 220).) . 25.
	        
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