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Die Festsetzung dieses Betrages erfolgt durch den Ober-Präsidenten nach Ver-
nehmung der Gemeindebehörden.
41. Die Meistbeerbten theilen sich in zwei Klassen.
Die erste Klasse besteht aus den Besitzern derjenigen Bauergüter (Höfe,
Kolonate, Kotten u. s. w.), welche
1) vor dem Jahre 1806. in den Kontribucions= oder Schatzungs-Matrikeln
oder Katastern als baduerliche Stellen ausgeführt, oder sonst in das Ge-
meinderecht ausgenommen waren, oder
2) dem Gesetze über die bäuerliche Erbfolge vom 13. Juli 1836. unterwor-
usen sind.
Die zweite Klasse umfaßt die übrigen Hausbesitzer. Zu dieser Klasse
werden auch diesenigen gerechnet, welchen das Gemeinderecht besonders verliehen
ist (§. 43.).
Diese Eintheilung der Meistbeerbten in Klassen fällt jedoch sort, wo die
kontributions= oder schatzungspflichtigen bauerlichen Besitzungen vor dem Jahre
1806. keine geschlossenen Güter bilderen.
6. 42. Das Gemeinderecht kann nur von den Meistbeerbten männlichen
Geschlechts ausgeübt werden, welche das 24ste Lebensjahr zurückgelegt haben und
unbescholten sind (§6. 45 — 47.). Es ist jedoch hierbei mit Ausnahme der in
den 96. 45 — 4. bezeichneten Fdlle, eine Vertretung der Ehefrauen durch
ihren Ehegatten, der unter väterlicher Gewalt stehenden Personen durch ihren
Pater, der unter Vormundschaft stehenden Personen durch ihre Vormünder,
der Väter und Mütter durch ihre Söhne, imgleichen der Rittergutsbesitzer durch
ihre Rentmeister oder durch den Pächter des Ritterguts, so wie derjenigen aus-
wärts wohnenden Meistbeerbten, welche zur ersten Klasse derselben (§. 41.) ge-
hören, oder wo eine Eintheilung nach Klassen nicht stattfindet, ein dem Gesetze
über die bauerliche Erbfolge vom 13. Juli 1836 unterworfenes Bauergut be-
sitzen, durch den Pächter oder Verwalter der Besitzung gestattet.
Der Vertreter muß gleichfalls die vorangeführten persönlichen Eigen-
schaften besitzen.
∆4 43. Alle übrige Gemeindeglieder, so wie die auswärts wohnenden
Grundeigenthümer, welche in dem Gemeinde-Bezirke nicht mit einem Hause an-
gesessen sind (Forensen), nehmen an dem Gemeinderechte keinen Theil, es kann
ihnen aber solches, wenn sie die dazu nach §. 42. erforderlichen persönlichen Eigen-
schaften besitzen, aus besonderem Vertrauen durch Beschluß der Gemeinde-Ver-
sammlung (8. 49.) verliehen werden. Das einem Einwohner solchergestalt ver-
liehene Gemeinderecht erlöscht durch Aufgebung des Wohnsitzes, so wie das
einem Forensen verliehene durch Verdußerung von mehr als der Hälfte seines
Grundbesitzes in dem Gemeindebezirke.
Jahrgang 1841. (Nr. 2205.) 45 Der