— 18 —
Artiket= 1.
Seine Durchlaucht der souveraine Landgraf zu Hessen wollen, unbescha-
det Ihrer landesherrlichen Hoheitsrechte, den Anschluß Ihres Oberamtes Mei-
senheim an das Preußische Zollspstem, wie solches auf Grund der Gesetze vom
23. Januar 1838. und der seitdem erlassenen Bestimmungen und Tarife der-
malen bestehet oder durch gesetzliche Deklarationen und Tarife künftig abgeän-
dert werden möchte, vom 1. Januar 1841. ab, auch ferner Statt finden lassen,
und wird diese, Preußischer Seits bisher auf die westlichen Provinzen der Mo-
narchie beschränkt gewesene Zollvereinigung sich künftig auf das ganze, zu dem
Gesammt-Follvereine gehörige Preußische Staatsgebiet erstrecken.
Artikel 2.
Von der Fabrikation des Branneweins und dem zur Bier= und Essig-
Bereitung zu verwendenden Braumalze, ingleichen vom Weinmoste und Ta-
backsbau, werden im Oberamte Meisenheim auch ferner die nämlichen Abgaben,
wie in den Preußischen Staaten erhoben werden, auch wird daselbst, wie bis-
her, in Absicht der Erhebung und Kontrole derselben, eine völlige Uebereinstim-
mung mit den deshalb in Preußen bestehenden Vorschriften und Einrichtungen
State finden.
Artikel 3.
Für den Fall, daß im Oberamte Meisenheim künftig eine Fabrikation
von Runkelrüben-Zucker Statt finden sollte, wollen Seine Durchlaucht der
souveraine Landgraf dieselbe einer Besteuerung in völliger Uebereinstimmung mit
den in Preußen dabei zur Anwendung kommenden Steuersätzen, Erhebungs-
und Konrole-Formen und sonstigen Einrichtungen unterwerfen.
Artikel 4.
In Ansehung des Salzverkaufs im Oberamte Meisenheim bewendet es
bei den bereits getroffenen Anordnungen und Einrichtungen, nach welchen da-
selbst ein vollständiger Anschluß an die Preußische Salz-Regie besteht.
Artikel 5.
Die zur Erhebung und Kontrolirung der Branntwein= und Braumalz-=
Steuer und der Zollgefalle, so wie zur Besorgung des Salzdebits im Ober-
Amte Meisenheim dermalen bestehenden oder künftig zu errichtenden Dienststellen,
ingleichen die daselbst zu diesen Dienstverrichtungen angestellten Steuerbeamten
sollen auch ferner als gemeinschaftliche angesehen und erstere als solche bezeichner
werden.
Die vorgedachten Beamten werden von dem Königlich Preußischen
rerwiggial Seurorrko in Köln ernannt, andgräflich Hessischer Seits aber
ür beide Landesherrn in Eid und Pflicht genommen und mit Anstellungszeug-
nissen versehen.
Bei seinen Ernennungen wird der Provinzial-Steuerdirektor besonders
auf solche Subjekte Rücksicht nehmen, welche ihm von der kandgräflichen Fe-
gierung