Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1841. (32)

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den soll. Es gebührt ihm hierbei bei Stimmengleichheit die entscheidende Stimme, 
außerdem aber kein Stimmrecht. 
é. 65. Wohnt ein Rittergutsbesitzer der Versammlung persönlich bei, 
so gebührt ihm, wenn nicht der Amtmann gegenwärtig ist, der Vorsitz, und 
zwar bei Stimmengleichheit mit entscheidender Stimme; sind mehrere Ritter= 
gutsbesitzer anwesend, so hat, in Ermangelung einer Einigung unter ihnen, der 
dleeste den Porsitz zu führen. 
6 66. Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gesaßt, zur Gül- 
tigkeit eines Beschlusses ist die Gegenwart von wenigstens zwei Drittheilen der 
Mitglieder erforderlich. Fehlt es bei einer Dersammlung der Gemeindeverord= 
neten an dieser Zahl, so sind an der Stelle der verhinderten oder abgegange- 
nen Mitglieder so viele der am höchsten besteuerten Meistbeerbten einzuberufen, 
als zur Beschlußfähigkeit der Versammlung nöthig ist. 
. 67. Wer bei einer Angelegenheit ein von dem Interesse der Ge- 
meinde verschiedenes Interesse hat, darf an der Berathung keinen Theil nehmen. 
Tritt dieser Fall bei dem Vorsteher ein, so hat der Amtmann den Vorsitz zu 
übernehmen. Kann wegen persönlicher Betheilung der Mitglieder und der an 
deren Stelle einzuberufenden Meistbeerbten eine beschlußfähige Versammlung 
nicht gehalten werden, so hat die Regierung vermäge des ihr zustehenden Ober- 
Aussichtsrechts für die Gewahrung der Rechte der Gemeinde Sorge zu tragen, 
ihr einen Rechtsanwald zu bestellen und die sonst erforderlichen Einleitungen zur 
Wahrnehmung des Interesses der Gemeinde zu treffen. Diese Bestimmung 
findet insonderheit alsdann Anwendung, wenn Streit darüber entsteht, ob ein 
Gegenstand Eigenthum der Gemeinde oder der einzelnen Gemeindeglieder ist. 
6. 68. Die Beschlüsse sind mic Anführung der dabei gegenwärtig gewe- 
senen Mitglieder durch den Vorsitzenden in einem besonderen Buche zu verzeichnen. 
Die Ausfertigungen der Beschlüsse, welche ohne Unterschied kostenfrei sind, 
müssen von dem Vorsitzenden und zwei Mitgliedern unterschrieben werden, welche 
dazu jährlich von der Gemeindeversammlung zu wählen sind. 
é. 60. Alle Beschlüsse der Gemeindeversammlung müssen dem Amt- 
mann, in sofern er nicht selbst den WVorsitz geführt hat, vor der Ausführung vor- 
gelegt werden. 
é, 70. Den Meistbeerbten und Gemeindeverordneten ist es nicht erlaubt, 
irgend eine Vergeltung für die Ausübung ihres Berufs anzunehmen, nur baare 
Auslagen werden ihnen erstattet. 
é. 71. Die Gemeindeversammlung, so wie die einzelnen Mitglieder 
derselben, sind der Gemeinde für den ihr zugefügten Nachtheil verantwortlich, 
wenn sie sich der Abstimmung entziehen, wenn sie durch Ordnungswidrigkeit die 
Beschlußnahme verhindern oder die Beschlüsse vereiteln, oder sich ungebührlicher 
(Xr. 2205.) Weise
	        
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