Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1841. (32)

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9. 83. In soweit zum Dienste der Gemeinde Unterbeamte und Diener 
erforderlich sind, werden diese, wenn sie zu bloß mechanischen Dienstleistungen 
bestimmt sind, von dem Amtmanne, sonst aber von dem Landrathe ernannt. 
Ueber die Würdigkeit der anzustellenden Personen ist die Gemeindeversammlung 
zuvor mit ihrer Erkldrung zu hören. 
6. 84. Der Elementarerheber der direkten Steuern versieht zugleich die 
Stelle des Gemeinde-Einnehmers und bezieht dafür eine nach Vernehmung der 
Gemeindeversammlung von der Regierung zu bestimmende Remuneration. Er 
hat für die Verwaltung sämmtlicher Gemeindekassen eine besondere Kaution zu 
dem von der Regierung festzusetzenden Betrage, im Uebrigen aber nach den für 
Unsere Kassenbeamten bestehenden Vorschriften zu bestellen. Ausnahmsweise kann 
von der Regierung mit Genehmigung des Ober-Präsidenten die Anstellung 
eines eigenen Gemeindeeinnehmers angeordnet werden. 
Die Ernennung des Letztern erfolgt durch den Landrath; über die Wür- 
digkeit des Anzustellenden ist zuvor die Gemeindeversammlung zu hören. 
é4. 85. Wo es nöthig befunden wird, kann die Regierung die Ausstel- 
lung eines von ihr zu genehmigenden Normal-Besoldungsetats anordnen. 
6 86. Die hinsichtlich der Suspension, Entsetzung und unfreiwilligen 
Entlassung der Staatsdiener bestehenden Grundsätze kommen auch bei den Ge- 
meindebeamten mit der Maaßgabe zur Anwendung, daß über deren unfreiwillige 
Entlassung die Regierung in voller Versammlung entscheidet. Durch dasselbe 
Verfahren soll bei allen das Gemeinderecht voraussetzenden Stellen die Entlas- 
sung veranlaßt werden, wenn das Gemeinderecht verloren wird; im Falle des 
ruhenden Gemeinderechts ist nach den Umständen über die Suspension zu 
versügen. 
6. 87. Der Worsteher ist berechtigt und verpflichte#, die Aufsicht über 
die Unterbeamten und Diener der Gemeinde und üöber ihre Dienstleistungen zu 
führen. — Bei vorkommenden Dienstvernachlässigungen und Dienstvergehen hat 
er dem Amtmann Anzeige zu machen, welcher zur Erhaltung der nöthigen Diszi- 
plin das Recht hat, den Unterbeamten Ordnungsstrafen bis zu Drei Thalern 
und den bloß zu mechanischen Dienstleistungen angestellten Dienern Gefängniß= 
strasen bis zu zwei Tagen aufzulegen. 
Abschnitt 6. 
VBon dem Geschäftsverháältnisse des Gemeindevorstehers und der 
Gemeindeversammlung. 
. 88. Wenn in Gemeindeangelegenheiten nicht bloß die Gesetze oder 
schon gefaßte Beschlüsse auszuführen, sondern neue Beschlüsse zu fassen sind, so 
gehen zwar diese auch in der Rezel zundchst von dem Vorsteher oder dem Amt- 
mann
	        
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