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b) dafür zu sorgen, daß die Verwaltung fortwährend in dem vorgeschriebe-
nen Gange bleibe und alle Störungen beseitigt werden;
e) die Beschwerden Einzelner über die Verletzung der ihnen als Mitglieder
zustehenden Rechte zu untersuchen und zu entscheiden;
d) die Amter und Gemeinden zur Erfüllung ihrer Pflichten anzuhalten, und
e) in den Fällen zu entscheiden, welche in diesem Gesetze dahin gewiesen sind.
Die Berichte, welche in Gemeinde= und Amtsangelegenheiten an die Re-
gierung erstattet werden, sind an den Landrath zu senden, um sie mit seinen
etwanigen Bemerkungen weiter zu befördern. Rekurse an die Regierung gehen
denselben Weg.
6. 124. Gegen die Entscheidung des Landraths in den ihm besonders
überwiesenen Sachen bleibt der Rekurs an die Regierung, so wie gegen Ent-
scheidungen der Regierung der Rekurs an den Ober-Prässdenten vorbehalten. —
Der Rechtsweg dagegen ist nur dann zulässig, wenn die Klage auf einen spe-
ziellen privatrechtlichen Titel gegründet wird; über allgemeine Verwaltungsgrund-
sätze und deren Anwendung gebührt dem Richter kein Ausspruch.
é 125. In den Gemeinden, welche zu den Gebieten der vormals un-
mittelbaren Deutschen Reichsstände gehören, bleibt den Letzteren die Ausübung der
Regierungsrechte durch ihre Behörden nach Maaßgabe der Instruktion vom
30. Mai 1820. vorbehalten, in sofern nicht durch besondere Rezesse hierauf Ver-
zicht geleistet oder ein Anderes bestimmt worden ist.
é 126. Die zur Ausführung des gegenwärtigen Gesetzes erforderlichen
ersten Einrichtungen werden unter der Leitung des Ober-Prästdenten getroffen,
welchen der Minister des Innern mit einer Instruktion hierüber versehen wird.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Sanssouci, den 31. Oktober 1841.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. Boyen. v. Kampt. Möhler. v. Rochow. v. Nagler.
v. Ladenberg. Gr. v. Alvensleben. Frh. v. Werther. Eichhorn.
v. Thile. Gr. zu Stolberg.
Jahrgang 1841. (Nr. 2205 — 2206.) 47 (Nr. 2206.)