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(Nr. 2206.) Verordnung über die Einrichtung der Gemeindeverfassung in densenigen Städten
der Provinz Westphalen, in welchen die Städteordnung bisher nicht ein-
geführt ist. Vom 31. Oktober 1841.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen 2c. 2c.
Durch die Order vom 18. März 1835. ist genehmigt worden, daß, wenn
der Einführung der revidirten Städteordnung vom 17. März 1831. an ein-
zelnen Orten der Provinz Westphalen besondere Bedenken entgegenstehen sollten,
solche einstweilen ausgesetzt bleiben können.
Nachdem Wir über die Verfassung und Verwaltung der Landgemeinden
dieser Provinz durch die Landgemeinde-Ordnung vom heurigen Tage Bestim-
mung getroffen haben, so ist es nothwendig, auch die Verhältnisse derjenigen
Städte, wo die revidirte Städteordnung bisher nicht eingeführt ist, näher fest-
zustellen; Wir verordnen demnach auf den Antrag Unseres Staatsministeriums
was folgt:
é4. 1. Die revidirte Städteordnung soll nunmehr auch in diejenigen
Städte der Provinz Westphalen, wo sie bisher noch ausgesetzt geblieben ist,
eingeführt werden, wenn dieselben 2500 Einwohner oder darüber haben.
Sollte jedoch hierndchst die Stadtverordneten-Versammlung darauf an-
tragen, daß die Verfassung und Verwaltung der Stadtgemeinde nach der
Landgemeinde-Ordnung eingerichtet werde, so kann diesem Antrage startgegeben
werden, in sofern nach genauer Untersuchung die Städteordnung den besonde-
ren Verhälmissen und Interessen der Stadtgemeinde nicht für entsprechend zu
achten ist.
6. 2. In den übrigen Städdten, wo die Einführung der Städteord-
nung bisher ausgesetzt geblieben ist, soll die Landgemeinde-Ordnung zur Anwen-
dung kommen.
Sollte jedoch die Gemeindeverordneten-Versammlung (§. 9.) die Städte-
Ordnung wünschen, und deren Einführung nicht besondere Hindernisse entgegen-
stehen, so kann der Stadt die Städteordnung verliehen werden.
6. 3. In beiden Fällen (96. 1. und 2.) enrscheidet der Minister des
Inmnern auf den mit dem Gutachten des Ober-Präsidenten begleiteten Bericht
der Regierung.
6é 4. Bei der Anwendung der Landgemeinde-Ordnung in den Städ-
ten sollen nachstehende Modißkationen eintreten.
6. 5. Die auswärts wohnenden Hausbesitzer werden nicht zu den Ge-
meindegliedern, sondern zu den Forensen gezähle.
(. 6.