. 6. Das Gemeinde- oder Buͤrgerrecht steht nur denjenigen zu, welche
die im #. 42. der Landgemeinde-Ordnung vorgeschriebenen persönlichen Eigen-
schaften besitzen, in dem Stadtbezirke ihren Wohnsitz haben und entweder
1) von ihren im Stadtbezirke gelegenen Grundbesitzungen einen nach Vor-
schrist des §. 40. daselbst nicht unter zwei, und nicht über fünf Thaler
zu bestimmenden Hauptgrundsteuer-Betrag oder
2) einen in gleicher Art nicht unter vier und nicht über acht Thaler für
die Haushaltung und nicht unter zwei und nicht über vier Thaler
für den Einzelnen zu bestimmenden Klassensteuersatz entrichten.
éb 7. Das Bürgerrecht kann nicht durch Stellvertreter ausgeübt wer-
den, und ruht in allen Fallen, in denen ein Bürger zur Ausübung desselben in
eigener Person nicht sä4hig oder im Stande ist.
4. 8. Wer seinen Wohnsitz in dem Stadtbezirke ausgiebt, verliert da-
durch das Bürgerrecht. Als solcher wird in Ermangelung einer ausdrücklichen
Erkl4rung derjenige betrachtet, welcher nicht binnen Jahresfrist nach seiner Ent-
fernung einen Stellvertreter zur Erfüllung seiner bürgerlichen Obliegenheiten
bestellt hat.
é. 9. Die Stadtgemeinde wird jederzeit durch eine Gemeinde-(Sctadt-)
Verordneten -Versammlung vertreten.
9. 10. Für die Stadtverordneten wird eine, von dem Ober-Präfsiden=
ten auf ein Drittel bis zur Hälfte derselben zu bestimmende Anzahl von Stell-
vertretern gewählt, welche bestimmt sind, in Behinderungsfadllen oder bei dem
Abgange einzelner Stadrverordneten deren Stelle einzunehmen.
Die Einberufung des Sitellvertreters geschieht nach der Mehrheit der
Stimmen bei der Wahl.
é. 11. Zum Behuf der Wahl der Stadtverordneten und Stellvertreter
kann die Stadt nach Bestimmung des Ober-Prsidenten, welcher jedoch zuvor
die Gemeindebehörden mit ihren Gutachten zu vernehmen hat, in Wahlbezirke
eingetheilt werden.
Es bleibt vorbehalten, nach Publikation des Gewerbe-Polizeigeseges auch
Wahlen nach Klassen anzuordnen.
d. 12. Wenigstens die Hälste der Stadwerordneten muß aus Grund-
besitzern bestehen, welches jedoch auf die Stellvertreter keine Anwendung fl. det.
Wenn von den zu Stadtverordneten Gewählten weniger als die Haͤlfte Grund-
besitzer sind, so rreten diesenigen Unangesessenen, welche die wenigsten Stummen
gehabt haben, zurück, und werden die ersten Stellvertreter. Die Wahl muß
alsdann zur Ergänzung der erforderlichen Anzahl von Grundbesitzern in denje-
nigen Wahlversammlungen, in welchen die Zurüucktretenden gewählt waren, er-
neuert werden.
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