Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1841. (32)

é. 13. Die Stelle des Vorstehers der Stadtgemeinde (Bürgermeisters) 
soll in der Regel mit der des Amtmanns verbunden und eine Ausnahme hier- 
von nur mit Genehmigung Unsers Ministers des Innern gestattet seyn. 
. 14. Für einzelne Stadttheile können nach Vorschrift des §5. 82. der 
Landgemeinde-Ordnung Bezirksvorsteher (Rott= oder Piertelsmeisters) be- 
stellt werden. 
6. 15. Bei Anstellung der zum Dienste der Stadt erforderlichen Un- 
terbeamten und Diener sind die jetzt bestehenden und künftig zu erlassenden Ver- 
ordnungen wegen Verforgung der Invaliden zu befolgen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Sanssouci, den 31. Oktober 1841. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. Boyen. v. Kampt. Mähler. v. Rochow. v. Nagler. v. Ladenberg. 
Gr. v. Alvensleben. Frh. v. Werther. Eichhorn. v. Thile. 
Gr. zu Stolberg.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.