Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1841. (32)

é. 13. Die Stelle des Vorstehers der Stadtgemeinde (Bürgermeisters) 
soll in der Regel mit der des Amtmanns verbunden und eine Ausnahme hier- 
von nur mit Genehmigung Unsers Ministers des Innern gestattet seyn. 
. 14. Für einzelne Stadttheile können nach Vorschrift des §5. 82. der 
Landgemeinde-Ordnung Bezirksvorsteher (Rott= oder Piertelsmeisters) be- 
stellt werden. 
6. 15. Bei Anstellung der zum Dienste der Stadt erforderlichen Un- 
terbeamten und Diener sind die jetzt bestehenden und künftig zu erlassenden Ver- 
ordnungen wegen Verforgung der Invaliden zu befolgen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Sanssouci, den 31. Oktober 1841. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. Boyen. v. Kampt. Mähler. v. Rochow. v. Nagler. v. Ladenberg. 
Gr. v. Alvensleben. Frh. v. Werther. Eichhorn. v. Thile. 
Gr. zu Stolberg.