Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1841. (32)

bestellten Zoll- und Steuerbeamten, welche Landgräfliche Unterthanen sind, der 
gelten do Regierung überlassen bleibt. 4 7 
Die Ausübung des Begnadigungs= und Strafverwandlungs-Rechts in 
den bei den Landgräflichen Gerichten hasßardelten Straffällen ist Seiner Durch- 
laucht vorbehalten, jedoch wird der Straferlaß nicht auf den #Veenichen Denun- 
jiantenantheil resp. (in Zoll-Strasfsachen) den Antheil des Beamten-Gratißka= 
tionsfonds ausgedehnt werden. 
Artikel 8. 
Seine Durchlaucht treten für das Oberamt Meisenheim den Verabre- 
dungen bei, welche in den zwischen Preußen und anderen Staaten abgeschlosse- 
nen, der Landgräflichen Regierung mitgetheilten Zollvereinigungs-Werträgen über 
folgende Gegenstände getroffen worden sind: 
a) wegen der Höhe und Erhebung der Chaussee-, Damm-, Brücken-, 
Fädhr-, Thorsperr= und Pflastergelder, ohne Unterschied, ob dergleichen 
Hebungen für Rechnung der landesherrlichen Kassen oder eines Pri- 
vatberechrigten, namentlich einer Gemeinde, Statt finden:; 
b) wegen Herbeiführung eines gleichen Münz-, Maaß= und Gewichts- 
ystems; 
) wegen Annahme gleichförmiger Grundsätze zur Beförderung der Ge- 
werbsamkeit und insbesondere: 
aa) wegen der von den Unterthanen des einen Pereinsstaates, welche 
in dem Gebiete eines anderen Bereinsstaates Handel und Ge- 
werbe treiben oder Arbeit suchen, zu entrichtenden Abgaben; 
bb) wegen der freien Zulassung der Fabrikanken und sonstigen Ge- 
werbetreibenden, welche blos für das von ihnen betriebene 
Geschäft Ankäufe machen, oder von Reisenden, welche nicht 
Waaren selbst, sondern nur Muster derselben bei sich führen, 
um Bestellungen zu suchen; serner 
cc) wegen des Besuches der Messen und Märkte. 
Artikel 0. 
Bei dem erfolgten Beitritte Seiner Durchlaucht des souverainen Land- 
grafen zu dem, zwischen den Gliedern des Zollvereins unterm 11. Mai 1833. 
abgeschlossenen Zollkartell, behdlt es auch für die Zukunft sein Bewenden. 
Artikel 10. 
In Folge der in den vorhergehenden Artikeln getroffenen Vereinbarun= 
gen wird auch eser, nicht nur zwischen dem Oberamte Meisenheim und den 
Königlich Preußischen Landen ein völlig freier und unbelasteter Verkehr mit al- 
leiniger Ausnahme der in dem nachfolgenden Artikel 11. bezeichneten Gegen- 
stände Statt finden, sondern auch den Unterthanen des Oberamtes Meisenheim, 
sowohl rücksichtlich des gegenseitigen Verkehrs mit eigenen und fremden Erzeug- 
nissen, als auch in Betreff des Gewerbebetriebes, in den Verhälmissen zu allen 
mit
	        
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