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. 4.
Wer nach erfolgter Disziplinarbestrafung in dasselbe Vergehen zuruͤck-
faͤllt, soll, wenn nicht besondere Milderungsgruͤnde eintreten, haͤrter, als fuͤr das
fruͤhere Vergehen bestraft werden. Reicht aber die Disziplinarstrafgewalt dazu
nicht aus, so muß gerichtliches Verfahren eintreten.
Zweiter Abschnitt.
Von der Disziplinarbestrafung im stehenden Heere.
8. 5.
Die iplinar· Als Disziplinarstrafen duͤrfen von den Militairvorgesetzten verhaͤngt
frafen- werden:
A. Gegen Offiziere-
1) Verweise:
r) ohne Zeugen, oder im Beiseyn eines Vorgesetzten,
b) vor versammeltem Offzierkorps,
e) durch Parolebefehl, mit Eintragung der Deranlassung in die Pa-
rolebücher;
2) Stubenarrest bis zu vierzehn Tagen.
Bloße Zurechtweisungen sind als Strafverweise nicht anzusehen.
B. Gegen Unteroffiziere und die mit ihnen in gleichem Range stehenden
Personen des Soldatenstandes, so wie gegen Wice-Unteroffziere.
1) Strafwachen oder Strafdufour,
2) Kasernen-, Quartier-, oder gelinder Arrest bis zu drei Wochen,
3) mirtler Arrest bis zu vierzehn Tagen.
Gegen Portepee-Unteroffiziere und die mit ihnen in gleichem
Range stehenden Militairpersonen darf jedoch mittler Arrest nicht verhängt
werden. «
C. Gegen Gefreite und Gemeine:
1) Kleinere Disziplinarstrafen:
a) Nachererziren mit den Rekruten oder in einer besonderen Exerzir=
Abtheilung,
b) Serafwachen und Straf-Stubendujour,
Jc) Strafarbeiten in der Kaserne, den Ställen, den Montirungs=
Kammern oder auf den Schießständen,
d) Erscheinen zum Rapport oder zum Appel in einem bestimmten
Anzuge (bei der Kavalslerie auch zu Pferde),
e) Entzichung der freien Disposition über das Traktament und des-
sen Uberweisung an einen Unteroffizier zur Verwaltung oder zur
Auszahlung desselben in täglichen Naten.
2) Ar-