Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1841. (32)

b) der Theilnahme an einem von Personen des Soldatenstandes 
veruͤbten Dienstvergehen, 
schuldig machen. 
6 34. 
Die Nichtbefolgung der Einberufungsorder zu den größeren Uebungen 
(&4. 33. 1.) darf der Bataillonskommandeur in den Grenzen der ihm nach 
6 15. zustehenden Disziplinarstrasgewalt bestrafen, wenn entweder der Einberu- 
sene nur zu spät sich an dem bestimmten Orte eingestellt hat, oder die Umstände 
sonst eine mildere Beurtheilung zulassen. Die in solchen Fällen verhängte Ar- 
reststrafe ist nach Beendigung der Uebungen zu vollstrecken. 
Wenn nach dem Ermessen des Bataillonskommandeurs die Disziplinar- 
Bestrafung nicht genügt, insbesondere aber, wenn der Einberufene schon früher 
wegen Nichtbefolgung einer Einberufungsorder gestraft ist, oder wenn die Ein- 
berufung zum Kriege oder zu außerordentlichen Zusammenziehungen der Land- 
wehr stattfand; so muß gerichtliches Verfahren eintreten. 
35. 
Die Nichtbefolgung der Einberufungsorder in den §. 33. ad 2. benann- 
ten Fällen, ist in der Regel mit dreitägigem mittleren Arrest zu bestrafen, nur 
wenn erschwerende Umstände dabei stattfanden, muß gerichtliche Bestrafung ein- 
treten. 
6. 36. 
Vorstehende Bestimmungen (956. 34. und 35.) kommen auch auf dieseni- 
gen Landwehrmänner zur Anwendung, welche, wenn sie ihrer Einberufung ent- 
gegen sehen konnten, durch eine ohne Erlaubniß der Militairbehörde unternom- 
mene Reise sich dem Empfange der Einberufungsorder entzogen haben. 
G 7. 
Die zur Disziplinarbestrafung geeigneten Vergehungen der Landwehr- 
männer in den Fällen 3. und 4. des #. 33. dürfen höchstens mit mittlerm 
Arrest bis zu drei Tagen geahndet werden. Wo wegen erschwerender Umstände 
dieses Strafmaaß nicht ausreicht, muß gerichtliches Verfahren eintreten. 
38. 
Die nach den 656. 34 — 37. disziplinarisch zu verhängenden Arreststra- 
sen können nach dem Ermessen des Landwehr-Bataillonskommandeurs beim 
Stabe vollstreckt werden. Wenn aber daselbst oder in der Nähe ein Militair= 
oder ein, nach den bestehenden Vorschristen zur Aufnahme von Landwehr-Arresta- 
ten geeignetes, bürgerliches Arrestlokal nicht vorhanden, oder wenn der Aufent- 
halt des zu Bestrafenden über zwei Meilen davon entfernt ist, so muß die Voll- 
streckung, auf Requisition des Bataillonskommandeurs, durch die Zivilbehörde 
geschehen. 
Jahrgang 1831. (XNr. 2207.) 49 6 39.
	        
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