b) der Theilnahme an einem von Personen des Soldatenstandes
veruͤbten Dienstvergehen,
schuldig machen.
6 34.
Die Nichtbefolgung der Einberufungsorder zu den größeren Uebungen
(&4. 33. 1.) darf der Bataillonskommandeur in den Grenzen der ihm nach
6 15. zustehenden Disziplinarstrasgewalt bestrafen, wenn entweder der Einberu-
sene nur zu spät sich an dem bestimmten Orte eingestellt hat, oder die Umstände
sonst eine mildere Beurtheilung zulassen. Die in solchen Fällen verhängte Ar-
reststrafe ist nach Beendigung der Uebungen zu vollstrecken.
Wenn nach dem Ermessen des Bataillonskommandeurs die Disziplinar-
Bestrafung nicht genügt, insbesondere aber, wenn der Einberufene schon früher
wegen Nichtbefolgung einer Einberufungsorder gestraft ist, oder wenn die Ein-
berufung zum Kriege oder zu außerordentlichen Zusammenziehungen der Land-
wehr stattfand; so muß gerichtliches Verfahren eintreten.
35.
Die Nichtbefolgung der Einberufungsorder in den §. 33. ad 2. benann-
ten Fällen, ist in der Regel mit dreitägigem mittleren Arrest zu bestrafen, nur
wenn erschwerende Umstände dabei stattfanden, muß gerichtliche Bestrafung ein-
treten.
6. 36.
Vorstehende Bestimmungen (956. 34. und 35.) kommen auch auf dieseni-
gen Landwehrmänner zur Anwendung, welche, wenn sie ihrer Einberufung ent-
gegen sehen konnten, durch eine ohne Erlaubniß der Militairbehörde unternom-
mene Reise sich dem Empfange der Einberufungsorder entzogen haben.
G 7.
Die zur Disziplinarbestrafung geeigneten Vergehungen der Landwehr-
männer in den Fällen 3. und 4. des #. 33. dürfen höchstens mit mittlerm
Arrest bis zu drei Tagen geahndet werden. Wo wegen erschwerender Umstände
dieses Strafmaaß nicht ausreicht, muß gerichtliches Verfahren eintreten.
38.
Die nach den 656. 34 — 37. disziplinarisch zu verhängenden Arreststra-
sen können nach dem Ermessen des Landwehr-Bataillonskommandeurs beim
Stabe vollstreckt werden. Wenn aber daselbst oder in der Nähe ein Militair=
oder ein, nach den bestehenden Vorschristen zur Aufnahme von Landwehr-Arresta-
ten geeignetes, bürgerliches Arrestlokal nicht vorhanden, oder wenn der Aufent-
halt des zu Bestrafenden über zwei Meilen davon entfernt ist, so muß die Voll-
streckung, auf Requisition des Bataillonskommandeurs, durch die Zivilbehörde
geschehen.
Jahrgang 1831. (XNr. 2207.) 49 6 39.