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üdergangs / At gabe erhoben werden, dagegen den uͤbrigen Staaten des Zoll-
Vereins gegenuͤber das Fuͤrstenthum Lippe hinsichtlich der zu gewährenden Rück-
vergütungen und der zu erhebenden Ubergangs-Abgaben in dasselbe Verhält=
niß, wie Preußen, treten.
Artikel 8.
Seine Fürstliche Durchlaucht treten der zwischen den Sctaaten des Zoll-
Vereins unter dem 8. Mai d. J. getroffenen Ubereinkunft wegen Besteue-
rung des im Umfange des Vereins aus Runkelrüben bereiteten Zuckers bei,
und erklären Sich auch damit einverstanden, daß, wenn die Fabrikation von
FLucker oder Syrup aus anderen inländischen Erzeugnissen, als aus Runkelrü-
ben, z. B. aus Stärke, im Zollvereine einen erheblichen Umfang gewinnen
sollte, diese Fabrikation ebenfalls in sämmtlichen Dereinsstaaten einer überein-
stimmenden Besteuerung nach den für die Röbenzucker-Steuer verabredeten
Grundsätzen zu unterwerfen seyn würde.
Artikel 9.
Seine Fürstliche Durchlaucht treten den Verabredungen bei, welche in
den zwischen Preußen und anderen Deurschen Staaten abgeschlossenen, der Gürst-
lichen Regierung mitgetheilten Zollvereinigungs-Verträgen über folgende Gegen-
stande getroffen worden sind:
1. wegen der Höhe und Erhebung der Chaussee-, Pflaster-, Damm-,
Brücken= und Fährgelder, der Thorsperr= und Pflastergelder, ohne Un-
terschied, ob alle diese Hebungen für Rechnung der landesherrlichen Kas-
sen oder eines Privatberechtigten, namentlich einer Gemeinde, Statt
finden;
2. wegen Herbeiführung eines gleichen Münz-, Maaß= und Gewichtssystems;
3. wegen Annahme gleichförmiger Grundsätze zur Beförderung der Gewerb-
samkeit, insbesondere:
a) wegen der Befugniß der Unterthanen des einen Sctaates, in dem Ge-
biete eines anderen, zum Zollvereine gehörigen Staates, Arbeit und
Erwerb zu suchen;
b) wegen der, von den Unterthanen des einen Vereinsstaates, welche in
dem Gebiete eines anderen Bereinsstaates Handel und Gewerbe trei-
ben oder Arbeit suchen, zu entrichtenden Abgaben;
c) wegen der freien Zulassung von Fabrikanten und sonstigen Gewerbe=
treibenden, welche bloß für das von ihnen betriebene Geschaft Ankdufe
machen, oder von Reisenden, welche nicht Waaren selbst, sondern nur
Muster derselben bei sich führen, um Bestellungen zu suchen;
) wegen des Besuches der Messen und Märkte;
4. wegen der Gebühren und Leistungen für Anstalten, die zur Erleichterung
des Verkehrs bestimmt sind.
Insbesondere schließen Se. Durchlaucht der zwischen den Regierungen
(Nr. 2210.) der