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gegenseitigem Einvernehmen mit Huͤlfe der von beiden Seiten zu diesem Be-
hufe zu ernennenden Ausführungs-Kommissarien angeordnet werden.
Seine Durchlaucht der Fürst zur Lippe wollen die gedachte Verwaltung
dem Verwaltungsbezirke der Königlich Preußischen Provinzial-Steuer-Direktion
zu Münster zutheilen.
Bei Bildung des Grenzbezirks und der Bestimmung der Binnenlinie
wird darauf gesehen werden, den Verkehr so wenig, als die bestehenden Vor-
schriften und der gemeinsame Zweck dies irgend gestatten, zu erschweren.
Die Zolsstraßen sollen mit Tafeln bezeichnet, und der Zug der Binnen-=
linie soll öffentlich bekannt gemacht werden.
Die zu errichtenden Hebe= und Abfertigungsstellen sollen als gemeinschaft-
liche angesehen werden.
Artikel 14.
Seine Durchlaucht der Fürst zur Lippe werden für die ordnungsmähLige
Besetzung der im Fürstenthume Lippe zu errichtenden gemeinschaftlichen **
und Abfertigungsstellen, sowie der daselbst erforderlichen Aussichts-Beamtenstellen
nach Maaßgabe der deshalb getroffenen ndheren Uebereinkunft Sorge tragen.
Die in Folge dessen im Fürstenthume Lippe fungirenden Zoll= und Steuer-
beamten werden von der Fürstlich Lippischen Regierung für beide Landesherren
in Eid und Pflicht genommen, und mit Legitimationen zur Ausübung des Dien-
stes versehen werden.
In Beziehung auf ihre Dienst-Obliegenheiten, namentlich auch in Ab-
sicht der Dienst-Disziplin, werden dieselben jedoch nur der Königlich Preußischen
Provinzial-Steuer-Direktion in Münster untergeordnet Hedn
Die Schilder vor den Lokalen der Hebe= und Abfertigungsstellen im Für-
stenthume Lippe sollen das Fürstlich Lippische Hoheitszeichen, die einfache Inschrift
„Haupt-Steueramt“, „Zoll-Amt“, oder „Steuer-Amt“
erhalten, und gleich den Zolltafeln, Schlagbaumen 2c. mit den Lippischen Lan-
desfarben versehen werden.
Die bei den Abfertigungen anzuwendenden Stempel und Siegel sollen
ebenfalls nur das Fürstlich Lippische Hoheitszeichen führen.
Artikel 15.
Die Untersuchung und Bestrafung der im Fürstenthume Lippe begange-
nen Jollvergehen erfolgt nach Maatgabe des daselbst zu publizirenden Zoll-Straf-=
Gesetzes, und zwar beim administrativen Verfahren, von dem im Fürstenrhume
Lippe zu errichtenden Haupt-Steuer-Amte und dessen vorgesetzten Verwaltungs=
Behörden, im gerichtlichen Verfahren aber von den Fürstlichen Gerichts-Behör-
den, nach den bestehenden Normen und Kompetenzbestimmungen.
Artikel 16.
Die Ausübung des Begnadigungs= und Strafverwandlungs-Rechts über
die, wegen verschulderer Zollvergehen im Fürstenthume Lippe verurtheilten Per-
sonen bleibt Sr. Durchlaucht dem Fürsten zur Lippe vorbehalten.
(Tr. 2210.) Ar-