Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1841. (32)

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gegenseitigem Einvernehmen mit Huͤlfe der von beiden Seiten zu diesem Be- 
hufe zu ernennenden Ausführungs-Kommissarien angeordnet werden. 
Seine Durchlaucht der Fürst zur Lippe wollen die gedachte Verwaltung 
dem Verwaltungsbezirke der Königlich Preußischen Provinzial-Steuer-Direktion 
zu Münster zutheilen. 
Bei Bildung des Grenzbezirks und der Bestimmung der Binnenlinie 
wird darauf gesehen werden, den Verkehr so wenig, als die bestehenden Vor- 
schriften und der gemeinsame Zweck dies irgend gestatten, zu erschweren. 
Die Zolsstraßen sollen mit Tafeln bezeichnet, und der Zug der Binnen-= 
linie soll öffentlich bekannt gemacht werden. 
Die zu errichtenden Hebe= und Abfertigungsstellen sollen als gemeinschaft- 
liche angesehen werden. 
Artikel 14. 
Seine Durchlaucht der Fürst zur Lippe werden für die ordnungsmähLige 
Besetzung der im Fürstenthume Lippe zu errichtenden gemeinschaftlichen ** 
und Abfertigungsstellen, sowie der daselbst erforderlichen Aussichts-Beamtenstellen 
nach Maaßgabe der deshalb getroffenen ndheren Uebereinkunft Sorge tragen. 
Die in Folge dessen im Fürstenthume Lippe fungirenden Zoll= und Steuer- 
beamten werden von der Fürstlich Lippischen Regierung für beide Landesherren 
in Eid und Pflicht genommen, und mit Legitimationen zur Ausübung des Dien- 
stes versehen werden. 
In Beziehung auf ihre Dienst-Obliegenheiten, namentlich auch in Ab- 
sicht der Dienst-Disziplin, werden dieselben jedoch nur der Königlich Preußischen 
Provinzial-Steuer-Direktion in Münster untergeordnet Hedn 
Die Schilder vor den Lokalen der Hebe= und Abfertigungsstellen im Für- 
stenthume Lippe sollen das Fürstlich Lippische Hoheitszeichen, die einfache Inschrift 
„Haupt-Steueramt“, „Zoll-Amt“, oder „Steuer-Amt“ 
erhalten, und gleich den Zolltafeln, Schlagbaumen 2c. mit den Lippischen Lan- 
desfarben versehen werden. 
Die bei den Abfertigungen anzuwendenden Stempel und Siegel sollen 
ebenfalls nur das Fürstlich Lippische Hoheitszeichen führen. 
Artikel 15. 
Die Untersuchung und Bestrafung der im Fürstenthume Lippe begange- 
nen Jollvergehen erfolgt nach Maatgabe des daselbst zu publizirenden Zoll-Straf-= 
Gesetzes, und zwar beim administrativen Verfahren, von dem im Fürstenrhume 
Lippe zu errichtenden Haupt-Steuer-Amte und dessen vorgesetzten Verwaltungs= 
Behörden, im gerichtlichen Verfahren aber von den Fürstlichen Gerichts-Behör- 
den, nach den bestehenden Normen und Kompetenzbestimmungen. 
Artikel 16. 
Die Ausübung des Begnadigungs= und Strafverwandlungs-Rechts über 
die, wegen verschulderer Zollvergehen im Fürstenthume Lippe verurtheilten Per- 
sonen bleibt Sr. Durchlaucht dem Fürsten zur Lippe vorbehalten. 
(Tr. 2210.) Ar-
	        
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