Artikel 14.
Die Dauer des gegenwärtigen Vertrags wird bis zum letzten Dezem-
ber 1840. festgesetz. Eree spdtestens Neun Monate vor dem Ablaufe dieses
Zeitraums keine Aufkündigung von der einen oder der anderen Seite, so wird
der Vertrag als auf sechs Jahr und so weiter von sechs zu sechs Jahren
verlängert nesehen.
Derselbe soll unverzüglich zur landesherrlichen Ratifikation vorgelegt und
sollen die Ratifikations-Urkunden binnen sechs Wochen ausgewechselt werden.
Zur Urkunde dessen ist dieser Vertrag von den beiderseitigen Bevoll-
mächtigten unterzeichnet und untersiegelt worden.
So geschehen Berlin, den 5. Dezember 1840.
Ernst Michaslis. Carl Bernhard v. Ibell.
(Mic- (L 8S.)
Adolph Georg #* 288, Pochhammer.
D. Natifikations-Urkunden des vorstehenden Vertrages vom 5. Dezember v. J.
sind am 4. Februar 1841. ausgewechselt worden.
(Nr. 2139.) Allerhöchste Kabineesorder vom 4. Januar 1841., betreffend die Einschätzung der
Gutsbesitzer zur Klassensteuer und die Prüfung ihrer Reklamationen gegen
dieselbe.
A. den Bericht des Staatsministeriums vom 12. Dezember v. J. bestimme
Ich, mit Bezug auf den 6. 6. 2. b. des Klassensteuergesetzes vom 30. Mai 1820.
und auf die Order vom 17. Januar 1830., die Theilnahme der Kreisstände an
der Veranlagung der Klassensteuer und an der Prüfung der dagegen erhobenen
Beschwerden betreffend, Folgendes: In denjenigen Landestheilen, wo, der be-
stehenden Verfassung nach, entweder die Ernennung der Kommunalbehörden
(Schulzen, Schöppen 2c.) von der Gutsherrschaft ausgeht, oder wo der Guts-
besitzer auf seinem innerhalb des Steuerrollenbezirks einer Gemeine belegenen Gute
die Polizeiverwaltung ausübt, ist 1) in den auszunebmenden Klassensteuerlisten zwar
der Haushalt des Gutöbesitzers, sofern derselbe am Orte wohnt, von der Kom-
munalbehörde mit aufzuführen, der Steuersatz für denselben aber nicht auszu-
werfen, sondern die Einschätzung vom Landrathe zu bewirken; 2) die Beschwer-
den der bezeichneten Gursbesitzer gegen die Einscha#tzung zur Klassensteuer sind
nicht von der Kommunalbehörde, sondern nur von der kreisständischen Kom-
mission und dem Landrathe zu begutachten. Das Staatsministerium hat diese
Bestimmung durch die Gesetzsammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 4. Januar 1841. Z„ Z Z„
Friedrich Wilhelm.
An das Staatsministerium.
(Nr. 2140.)