Full text : Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 8.2. Die Verfassung des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Dezember 1820.

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130  Anlage  3.  Die  Landstände.

 

Artikel  15.

Mitglieder  der  Ministerien  sowie  der  Oberrechnungskammer
können  nicht  zu  Abgeordneten  für  die  Zweite  Kammer  gewählt  werden.

Amtsrichter  und  Gerichtsschreiber  bei  den  Amtsgerichten,  Kreisräte,
  Kreisamtmänner,  Kreisärzte,  Kreisassistenzärzte,  Kreisschulinspektoren,
  Kreisveterinärärzte,  Kreisgeometer,  Polizeikommissäre,
Bauinspektoren  und  Bauassessoren,  Vorstände  der  Finanzämter,
Finanzamtmänner,  Bezirkskassiere  und  Kontrollbeamte  der  Lokal-=kassestellen,
  Obersteuerinspektoren  und  Oberförster,  sowie  die  diesen
Beamten  untergebenen  Beamten,  die  ihren  Gehalt  aus  der  Staatskasse
  empfangen,  können  für  Wahlkreise,  die  ganz  oder  zum  (nach
der  Bevölkerungszahl  zu  berechnenden)  größten  Teile  zu  ihren  Dienstbezirken
  gehören,  nicht  zu  Abgeordneten  gewählt  werden.  Dasselbe
gilt  von  denjenigen  Beamten,  auf  die  in  der  Folge  die  Amtsverrichtungen
  der  vorstehend  bezeichneten  Beamten  übertragen  werden
sollten.

Abschnitt  III.

Von  der  Wahl  der  Vertreter  der  adeligen  Grundbesitzer  und
von  dem  Vorschlage  der  Vertreter  der  Berufsstände  für  die
Erste  Kammer.

Artikel  16.

Die  durch  die  abeligen  Grundbesitzer  zu  wählenden  Mitglieder
der  Ersten  Kammer  (Art.  2  Ziffer  8)  werden  auf  sechs  Jahre  gewählt.
  Wenn  im  Laufe  einer  solchen  Wahlperiode  aus  einem  der
im  Artikel  61  Abs.  4  Ziffer  1  bis  4  bezeichneten  Gründe  ein  gewähltes
  Mitglied  ausscheidet,  so  ist  für  die  vorzunehmende  Ersatzwahl
  das  Verzeichnis  der  Stimmberechtigten  und  Wählbaren  (Art.  17)
neu  aufzustellen.

Artikel  17.

Zur  Leitung  der  nach  Artikel  2  Ziffer  8  vorzunehmenden
Wahlen  wird  ein  Regierungskommissär  ernannt,  auf  dessen  Veranlassung
  die  Stimmberechtigten  und  Wählbaren  ermittelt  werden.

Das  Verzeichniß  der  Stimmberechtigten  und  Wählbaren  ist
vor  der  Wahl  öffentlich  bekannt  zu  machen.  Einwendungen  gegen
die  Richtigkeit  oder  Vollständigkeit  des  Verzeichnisses  sind  binnen
vierzehn  Tagen  vom  Tage  des  Erscheinens  der  Bekanntmachung
an  bei  dem  Regierungskommissär  schriftlich  vorzubringen,  der,  vorbehältlich
  der  Prüfung  der  Ersten  Kammer,  hierüber  entscheidet.

Die  Stimmen  werden,  nachdem  vierzehn  Tage  zuvor  die  Aufforderung
  dazu  an  jeden  Stimmberechtigten  unter  Bezeichnung  des