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Artikel 20.
Die als Folge des gegenwaͤrtigen Vertrages eintretende Gemeinschaft der
Einnahme der kontrahirenden Staaten bezieht sich auf den Ertrag der Eingangs-,
Ausgangs- und Durchgangs-Abgaben in den Königlich Preußischen Sraaten,
den Königreichen Bayern, Sachsen und Württenberg, dem Großherzogthume
Baden, dem Kurfürstenthume und dem Großherzogthume Hessen, dem Thürin-
gischen Zoll- und Handelsvereine, dem Herzogthume Braunschweig, dem Herzog-
thume Nassau und der freien Stadt Franksurt, mit Einschluß der, den Jollsy-
stemen der kontrahirenden Staaten bisher schon beigetretenen Lander.
Von der Gemeinschaft sind ausgeschlossen und bleiben, sofern nicht Se-
parat-Verträge zwischen einzelnen Vereinsstaaten ein Anderes bestimmen, dem
privativen Genusse der betreffenden Staars-Regierungen vorbehalten:
1. die Steuern, welche im Innern eines jeden Staates von inländischen Er-
zeugnissen erhoben werden, einschliehlch der nach Art. 10. von den vereins-
ländischen Erzeugnissen der nämlichen Gattung zur Erhebung kommenden
Ubergangs-Abgaben;
2. die Wasserzölle;
3. Chaussee-Abgaben, Pflaster-, Damm-, Brücken-, Fähr-, Kanal-, Schleu-
sen-, Hafengelder, so wie Waage= und Niederlage-Gebühren oder gleich-
artige Erhebungen, wie sie auch sonst genannt werden mögen;
4. die Zollstrafen und Konfiskate, welche, vorbehaltlich der Antheile der De-
nunzianten, jeder Staats-Regierung in ihrem Gebiete verbleiben.
Artikel 21.
In Oinsicht auf die Vertheilung der in die Gemeinschaft fallenden Ab-
gaben ist Folgendes verabredet worden:
1. Der Ertrag der Eingangs-Abgaben wird nach Abzug
a) der Kosten, welche an den gegen das Ausland gelegenen Grenzen und in
dem Grenzbezirke für den Schutz und die Erhebung der Zölle erforderlich
sind (Ar#kkel 30. der Verträge vom 22. und 30. Marz, auch 11. Mai 1833.
so wie vom 12. Mai 1835. und Artikel 20. des Vertrages vom 10. De-
zember 1835.);
b) der Rückerstattungen für unrichtige Erhebungen;
I) der auf dem Grunde besonderer gemeinschaftlicher Verabredungen erfolgten
Stceuervergütungen und Ermäßigungen;
zwischen sämmtlichen Vereinsgliedern nach dem Verhältnisse der Bevölkerung,
mit welcher sie in dem Gesammvvereine sich befinden, vertheilt.
2. Der Ertrag der Aus= und Durchgangs-Abgaben wird,
#a) so weit diese Abgaben bei den Hebestellen in den östlichen Provinzen des
Königreichs Preußen (also mit Ausnahme der Provinz Westphalen und
der Rheinprovinz) im Königreiche Sachsen, im Gebiete des Thüringischen
Foll= und Handels-Wereins und im Herzogthume Praunschweg, it
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