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II. von je vier Fohlen, Kälbern, Schaafen, Lämmern,
Schweinen, Ziegen — Sgr. 6 Pf.
Weniger als 4. der vorstehend zu II. gedachten
Thiere sind frei.
Befreiungen.
Brückgeld wird nicht erhoben:
von Pferden und Maulthieren, welche den Hofhaltungen des Königlichen
Haufes oder den Königlichen Gestüten angehören;
von Armeefuhrwerken und Fuhrwerken und Thieren, welche Militair auf
dem Marsche bei sich führt; von Perden, welche von Offzieren, oder in
deren Kathegorie stehenden Militairbeamten im Dienst und in Dien
unisorm geritten werden; imgleichen von den unangespannten etatsmäßi-
gen Dienstpferden der Offiziere, wenn dieselben zu dienstlichen Zwecken
die Osffiziere begleicen, oder besonders geführt werden, jedoch im letztern
Falle nur, sofern die Föhrer sich durch die von der Regierung ausgestellte
Marschroute, oder durch die von der obern Militairbehörde ertheilte Order
ausweisen;
von Fuhrwerken und Thieren, deren mit Freikarten versehene öfsentliche
Beamte, oder Beamte der Stadt Oppeln auf Dienstreisen innerhalb
ihrer Geschäftsbezirke, oder Pfarrer bei Amtsverrichtungen innerhalb ihrer
Parochie sich bedienen;
von ordinairen Posten, einschließlich der Schnell-, Kariol= und Reitposten,
nebst Beiwagen, imgleichen von öffentlichen Kourieren und Estafetten,
v von allen von Postbefoͤrderungen leer zuruͤckkehrenden Wagen und
erden;
von Fuhrwerken und Thieren, mittelst deren Transporte fuͤr unmittelbare
Rechnung des Staats geschehen, auf Vorzeigung von Freipaͤssen; von
Vorspannfuhren auf der Hin= und Rückreise, wenn sie sich als solche
durch die Bescheinigung der Ortsbehörde, imgleichen von Lieferungsfuh=
ren, ebenfalls auf der Hin= und Rückreise, wenn sie sich als solche durch
den Fuhrbefehl ausweisen;
von Feuerlöschungs-, Kreis= und Gemeine-Hülfsfuhren; von Armen= und
Arrestantenfuhren;
von Kirchen= und Leichenfuhren innerhalb der Parochie;
von Fuhrwerken, die Chausseebaumaterialien anfahren, sofern nicht durch
den Minister der Finanzen und des Handels Ausnahmen angeordnet
werden;
von dem, den Bewohnern von Oppeln gehörenden, Wirhhschaftsvieh
und dem nach oder von der Weide oder Schwemme getriebenen Vieh
derselben; imgleichen von den Bestellungs= und Erndtefuhren der S
woh-