Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1841. (32)

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— 24 — 
II. von je vier Fohlen, Kälbern, Schaafen, Lämmern, 
Schweinen, Ziegen — Sgr. 6 Pf. 
Weniger als 4. der vorstehend zu II. gedachten 
Thiere sind frei. 
Befreiungen. 
Brückgeld wird nicht erhoben: 
von Pferden und Maulthieren, welche den Hofhaltungen des Königlichen 
Haufes oder den Königlichen Gestüten angehören; 
von Armeefuhrwerken und Fuhrwerken und Thieren, welche Militair auf 
dem Marsche bei sich führt; von Perden, welche von Offzieren, oder in 
deren Kathegorie stehenden Militairbeamten im Dienst und in Dien 
unisorm geritten werden; imgleichen von den unangespannten etatsmäßi- 
gen Dienstpferden der Offiziere, wenn dieselben zu dienstlichen Zwecken 
die Osffiziere begleicen, oder besonders geführt werden, jedoch im letztern 
Falle nur, sofern die Föhrer sich durch die von der Regierung ausgestellte 
Marschroute, oder durch die von der obern Militairbehörde ertheilte Order 
ausweisen; 
von Fuhrwerken und Thieren, deren mit Freikarten versehene öfsentliche 
Beamte, oder Beamte der Stadt Oppeln auf Dienstreisen innerhalb 
ihrer Geschäftsbezirke, oder Pfarrer bei Amtsverrichtungen innerhalb ihrer 
Parochie sich bedienen; 
von ordinairen Posten, einschließlich der Schnell-, Kariol= und Reitposten, 
nebst Beiwagen, imgleichen von öffentlichen Kourieren und Estafetten, 
v von allen von Postbefoͤrderungen leer zuruͤckkehrenden Wagen und 
erden; 
von Fuhrwerken und Thieren, mittelst deren Transporte fuͤr unmittelbare 
Rechnung des Staats geschehen, auf Vorzeigung von Freipaͤssen; von 
Vorspannfuhren auf der Hin= und Rückreise, wenn sie sich als solche 
durch die Bescheinigung der Ortsbehörde, imgleichen von Lieferungsfuh= 
ren, ebenfalls auf der Hin= und Rückreise, wenn sie sich als solche durch 
den Fuhrbefehl ausweisen; 
von Feuerlöschungs-, Kreis= und Gemeine-Hülfsfuhren; von Armen= und 
Arrestantenfuhren; 
von Kirchen= und Leichenfuhren innerhalb der Parochie; 
von Fuhrwerken, die Chausseebaumaterialien anfahren, sofern nicht durch 
den Minister der Finanzen und des Handels Ausnahmen angeordnet 
werden; 
von dem, den Bewohnern von Oppeln gehörenden, Wirhhschaftsvieh 
und dem nach oder von der Weide oder Schwemme getriebenen Vieh 
derselben; imgleichen von den Bestellungs= und Erndtefuhren der S 
woh-
	        
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