Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1841. (32)

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oder fuͤr die bei ihren Hoͤfen akkreditirten Botschafter, Gesandten, Geschaͤftstraͤger 
u. s. w. eingehen, nicht ausgenommen, und wenn dafuͤr Ruͤckverguͤtungen Statt 
haben, so werden solche der Gemeinschaft nicht in Rechnung gebracht. 
Eben so wenig anrechnungsfaͤhig sind Entschaͤdigungen, welche in einem 
oder dem anderen Staate den vormals unmittelbaren Reichsstaͤnden, oder an 
Kommunen oder einzelne Privatberechtigte fuͤr eingezogene Zollrechte oder fuͤr 
aufgehobene Befreiungen gezahlt werden muͤssen. 
Dagegen bleibt es einem jeden Staate unbenommen, einzelne Gegenstaͤnde 
auf Freipässe ohne Abgaben-Entrichtung ein-, aus= oder durchgehen zu lassen. 
Dergleichen Gegenstände werden jedoch zollgesetzlich behandelt, und in Freiregistern 
mit denen es wie mit den übrigen Zollregistern zu halten ist, notirt, und die 
Abgaben, welche davon zu erheben gewesen wären, kommen bei der demndchstigen 
Revenüen-Ausgleichung demjenigen Theile, von welchem die Freipdsse ausgegangen 
sind, in Abrechnung. 
Artikel 25. 
Das Begnadigungs= und Strafverwandelungs-Recht bleibt jedem der 
kontrahirenden Staaten in seinem Gebiete vorbehalten. Auf Verlangen wer- 
den beriodische Uebersichten der erfolgten Straf-Erlasse gegenseitig mitgetheilt 
werden. 
Artikel 26. 
Die Ernennung der Beamten und Diener bei den Lokal= und Bezirks- 
stellen für die Zoll-Erhebung und Aufsicht, welche nach der hierüber getroffenen 
besonderen Ubereinkunft nach gleichförmigen Bestimmungen angeordnet, besetzt 
und instruirt werden sollen, bleibt der Herzoglich Braunschweigischen Regie- 
rung, wie sämmtlichen Gliedern des Gesammtvereins, innerhalb ihres Gebie- 
tes überlassen. 
Artikel 27. 
Nicht minder wird auch im Herogchume Braunschweig die Leitung des 
Dienstes der Lokal= und Bezirks-Behbrden, so wie die Vollziehung der ge- 
meinschaftlichen Zollgesetze überhaupt, einer Zolldirektion übertragen, welche dem 
Staats-Ministerium untergeordnet ist. Die Bildung dieser Direktion und die 
Einrichtung ihres Geschäftsganges bleibt der Herzoglich Braunschweigischen Re- 
gierung überlassen; der Wirkungskreis derselben aber wird, in soweit er nicht 
schon durch gegenwärtigen Vertrag und die gemeinschaftlichen Zollgesetze bestimmt 
ist, durch eine gemeinschaftlich zu verabredende Instruktion bezeichnet werden. 
Artikel 28. 
Die von den Zollerhebungs-Behörden nach Ablauf eines jeden Giertel- 
sahres aufzustellenden Quartalertrakte, und die nach dem Jahres= und Bucher- 
schlusse auszustellenden Final-Abschlüsse über die resp. im Laufe des ierteljah= 
res und während des Rechnungsjahrs fällig gewordenen Zolleinnahmen werden 
von der Herzoglich Braunschweigischen, ebenso wie von den Zoll-Direktionen 
der anderen kontrahirenden Vereinsstaaten, nach vorangegangener Prüfung in 
Haupt-
	        
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