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Haupt-Ubersichten zusammengetragen, und diese an das in Berlin bestehende
Central-Bureau des Zollvereins eingesendet.
Auf den Grund jener Ubersichten wird von dem Central-Bureau von
drei zu drei Monaten die provisorische Abrechnung zwischen den vereinigten
Staaten gefertigt, dieselbe den Central-Finanzstellen der letzteren übersandr und
zugleich Einleitung getroffen, um die etwaige Minder = Einnahme einzelner Ver-
einsglieder gegen den ihnen verhäaltnißmäßig an der Gesammt-Einnahme zustän-
digen Revenüen-Antheil durch Herauszahlung von Seiten des oder dersenigen
Staaten, bei denen eine Mehr-Einnahme Statt gefunden hat, auszugleichen.
Demnachst bereitet das Central-Bureau auch die definitive Jahres-Ab-
rechnung vor.
Artikel 29.
In Absicht der Erhebungs= und Verwaltungskosten sollen, auch im Ver-
sä des Herzogthums Braunschweig zu den kontrahirenden Bereinsstaaten,
olgende Grundsätze in Anwendung kommen:
1. Man wird keine Gemeinschaft dabei eintreten lassen, vielmehr übernimmt
jede Regierung alle in lüremn Gebiete vorkommenden Erhebungs= und
Verwaltungskosten, es mögen diese durch die Einrichtung und Unterhal-
tung der Haupt= und Neben-Zollmter, der inneren Steuerämter, Hall-
dmter und Packhöfe, und der Zolldirektionen, oder durch den Unterhalt
des dabei angestellten Personals und durch die den letzteren zu bewilli-
genden Pensionen, oder endlich aus irgend einem anderen Bedürfnisse
der Zollverwaltung entstehen.
Hinsichtlich desjenigen Theils des Bedarfs aber, welcher an den gegen
das Ausland gelegenen Grenzen und innerhalb des dazu gehbrigen
Grenzbezirks für die Zollerhebungs= und Aufsichts= oder Kontrol-Behbr=
den und Zollschutzwachen erforderlich ist, wird man sich über Pausch-
summen vereinigen, welche jeder der kontrahirenden Staaten von der
fährlich aufkommenden und der Gemeinschaft zu berechnenden Brurto=
Einnahme an Zollgesällen in Abzug bringen kann.
3. Bei dieser Ausmittelung des Bedarfs soll da, wo die Perzeption priva-
tiver Abgaben mit der Zollerhebung verbunden ist, von den Gehalten
und Amtsbedürfnissen der Zoll-Beamten nur dersenige Theil in Anrech-
nung kommen, welcher dem Berhdltnisse ihrer Geschäfte für den Zoll-
dienst zu ihren Amtsgeschäften überhaupt entspricht.
4. Man wird sich mit der Herzoglich Braunschweigischen Regierung über
allgemeine Normen vereinigen, um die Besoldungsverhältnisse der Be-
amten bei den Jollerhebungs= und Aufsschts-Behörden, ingleichen bei den
Joll-Direktionen, auch in Beziehung auf das Herzogthum Braunschweig
in möglichste Ubereinstimmung zu bringen.
Artikel 30.
Die kontrahirenden Theile gestehen sich gegenseitig das Recht zu, den
Haupt-Zollämtern anderer Vereinsstaaten, sowohl an den Grenzen, als im In-
(Jr. 2213) nern
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