Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1841. (32)

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nern (Haupt-Steuerämter mit Niederlage) Kontroleure beizuordnen, welche von 
allen Geschäften derselben und der Neben-Amter in Beziehung auf das Abfer- 
tigungs-Verfahren und die Grenzbewachung Kenntniß zu nehmen, und auf Ein- 
haltung eines gesetzlichen Verfahrens, ingleichen auf die Abstellung etwaiger 
Mängel einzuwirken, übrigens sich jeder eigenen Verfügung zu enthalten haben. 
Einer näher zu verabredenden Dienst-Ordnung bleibt es vorbehalten, ob 
und welchen Antheil dieselben an den laufenden Geschäften zu nehmen haben. 
Artikel 31. 
Der Herzoglich Braunschweigischen Regierung steht das Recht zu, an 
die Zoll-Direktionen der anderen Pereinsstaaten, wie umgekehrt den letzteren 
an die Herzoglich Braunschweigische Zoll-Direktion, Beamte zu dem Zwecke 
abzuordnen, um sich von allen vorkommenden Verwaltungs-Geschäften, welche 
sich auf die durch den gegenwärtigen Vertrag eingegangene Gemeinschaft bezie- 
hen, vollständige Kenntniß zu verschaffen. Das Geschäfts= Verhältniß dieser 
Beamten wird, übereinstimmend mit demjenigen, welches für die Abgeordneten 
bei den Zoll-Direktionen der anderen Vereinsglieder bereits besteht, durch eine 
besondere Instruktion ndher bestimmt werden, als deren Grundlage die unbe- 
47 Offenheit von Seiten der Verwaltung, bei welcher die Abgeordneten 
ungiren, in Bezug auf alle Gegenstände der gemeinschaftlichen Zollverwaltung, 
und die Erleichterung sedes Mittels, durch welches sie sich die Information 
hierüber verschaffen können, anzusehen ist, während andererseits ihre Sorgfalt 
nicht minder aufrichtig dahin gerichtet seyn muß, eintretende Anstände und Mei- 
nungsverschiedenheiten auf eine, dem gemeinsamen Zwecke und dem Gerhält= 
nisse verbündeter Scaaten entsprechende Weise zu erledigen. 
Die Ministerien oder obersten WVerwaltungsstellen der sämmtlichen Ver- 
einsstaaten werden sich gegenseitig auf Verlangen jede gewünschte Auskunft über 
die gemeinschaftlichen Zoll-Angelegenheiten mittheilen, und in sofern zu diesem 
Behufe zeitweise oder dauernd die Abordnung eines höheren Beamten, oder die 
Beauftragung eines anderweit bei der Regierung beglaubigten Bevollmächtig- 
ten beliebt würde, so ist demselben nach dem oben ausgesprochenen Grundsatze 
alle Gelegenheit zur vollständigen Kenntnißnahme von den Werhaltnissen der 
gemeinschaftlichen Zollverwaltung bereitwillig zu gewähren. 
Artikel 32. ' 
Jaͤhrlich in den ersten Tagen des Juni findet zum Zwecke gemeinsamer 
Berathung ein Zusammentritt von Bevollmaͤchtigten der Vereinsglieder Statt. 
Fuͤr die formelle Leitung der Verhandlungen wird von den Konferenz- 
Bevollmaͤchtigten aus ihrer Mitte ein Vorsitzender gewaͤhlt, welchem uͤbrigens 
kein Vorzug vor den uͤbrigen Bevollmaͤchtigten zusteht. 
Bei dem Schlusse einer jeden jaͤhrlichen Versammlung wird mit Ruͤck- 
sicht auf die Natur der Gegenstaͤnde, deren Verhandlung in der folgenden 
Konferenz zu erwarten ist, verabredet werden, wo letztere erfolgen soll. 
· Artikel 33. 
Vor die Versammlung dieser Konferenz-Bevollmaͤchtigten gehoͤrt: 
a) die
	        
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