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stimmungen, welche, der Ubereinstimmung wegen, auch in den fraglichen Braun-
schweigischen Landestheilen zur Ausführung kommen müßten, bedürfen der Zu-
stimmung der Herzoglich Braunschweigischen Regierung. Dise Zustimmung
wird nicht versagt werden, wenn solche Abänderungen in den Königlich Preu-
ßischen Staaten allgemein Statt finden.
Artikel 4.
Für den Fall, daß in den sfraglichen Herzoglich Braunschweigischen Ge-
bietstheilen künftig Weinbau zur Kelterung von Most, oder die Fabrikation
von Zucker aus Funkesrüben betrieben werden sollte, wollen Se. Herzogliche
Durchlaucht die Erzeugnisse dieses Betriebs — den Weinmost und den Ru-
benzucker — einer Besteuerung in völliger Ubereinstimmung mit den in Preu-
ßen dabei zur Anwendung kommenden Steuersätzen, Erhebungs= und Kontrole=
Formen und sonstigen Einrichtungen unterwerfen.
Artikel 5.
Hinsichtlich des Salzdebits schließen Se. Durchlaucht der Herzog von
Braunschweig Sich für das Amt Calvörde den in Preußen bestehenden Regie-
Einrichtungen an, wogegen der Salzverkauf im Fürstenthume Blankenburg und
im Stiftsamte Walkenried der Herzoglichen Regierung vorbehalten bleibt.
Da der hiernach in den zuletzt gedachten Herzoglich Braunschweigischen
Gebietstheilen zur Anwendung kommende Salgzpreis geringer zt als der in den
angrenzenden Preutischen Landen bestehende, so werden die beiderseitigen Re-
gierungen sich, mit Zugrundelegung der im Artikel 9. des Zollvereinigungs-
Vertrages vom heutigen Tage unter a. bis f. enthaltenen Verabredungen über
Maaßregeln vereinigen, welche die aus einer solchen PRreisverschiedenhelt für
Preußen entspringende Gefahr der Salzeinschwärzung möglichst beseitigen, ohne
den freien Verkehr mit anderen Gegenständen zu belästigen.
Artikel 6.
In Betreff des Uberganges von Spielkarten und Kalendern aus dem
Gebiete des einen in das Gebiet des anderen der kontrahirenden Tdheile, behälr
es bei den in jedem der beiden Staaten bestehenden Verbots= oder Beschrän-
kungs-Gesetzen und Debits-Einrichtungen sein Bewenden.
Artikel 7.
Die Verabredungen, welche in dem Vertrage vom heutigen Tage wegen
Anschließung des Herzogthums Braunschweig an den Zollverein über folgende
Gegenstände getroffen worden sind, als:
5) wegen der Grundsätze hinsichtlich der, die Hervorbringung oder Zubereitung,
oder den Verbrauch gewisser Erzeugnisse treffenden inneren Steuern und
des Verkehrs mit solchen Erzeugnissen unter den Vereinsstaaten;
b) wegen der Höhe und Erhebung der Chaussee-, Damm-, Brücken-, Fähr-,
Thorsperr= und Pflastergelder, ohne Unterschied, ob dergleichen Hebungen
für Rechnung der landesherrlichen Kassen, oder eines Privat-Berechtigten,
(Nr. 2215.) na-