Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1841. (32)

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stimmungen, welche, der Ubereinstimmung wegen, auch in den fraglichen Braun- 
schweigischen Landestheilen zur Ausführung kommen müßten, bedürfen der Zu- 
stimmung der Herzoglich Braunschweigischen Regierung. Dise Zustimmung 
wird nicht versagt werden, wenn solche Abänderungen in den Königlich Preu- 
ßischen Staaten allgemein Statt finden. 
Artikel 4. 
Für den Fall, daß in den sfraglichen Herzoglich Braunschweigischen Ge- 
bietstheilen künftig Weinbau zur Kelterung von Most, oder die Fabrikation 
von Zucker aus Funkesrüben betrieben werden sollte, wollen Se. Herzogliche 
Durchlaucht die Erzeugnisse dieses Betriebs — den Weinmost und den Ru- 
benzucker — einer Besteuerung in völliger Ubereinstimmung mit den in Preu- 
ßen dabei zur Anwendung kommenden Steuersätzen, Erhebungs= und Kontrole= 
Formen und sonstigen Einrichtungen unterwerfen. 
Artikel 5. 
Hinsichtlich des Salzdebits schließen Se. Durchlaucht der Herzog von 
Braunschweig Sich für das Amt Calvörde den in Preußen bestehenden Regie- 
Einrichtungen an, wogegen der Salzverkauf im Fürstenthume Blankenburg und 
im Stiftsamte Walkenried der Herzoglichen Regierung vorbehalten bleibt. 
Da der hiernach in den zuletzt gedachten Herzoglich Braunschweigischen 
Gebietstheilen zur Anwendung kommende Salgzpreis geringer zt als der in den 
angrenzenden Preutischen Landen bestehende, so werden die beiderseitigen Re- 
gierungen sich, mit Zugrundelegung der im Artikel 9. des Zollvereinigungs- 
Vertrages vom heutigen Tage unter a. bis f. enthaltenen Verabredungen über 
Maaßregeln vereinigen, welche die aus einer solchen PRreisverschiedenhelt für 
Preußen entspringende Gefahr der Salzeinschwärzung möglichst beseitigen, ohne 
den freien Verkehr mit anderen Gegenständen zu belästigen. 
Artikel 6. 
In Betreff des Uberganges von Spielkarten und Kalendern aus dem 
Gebiete des einen in das Gebiet des anderen der kontrahirenden Tdheile, behälr 
es bei den in jedem der beiden Staaten bestehenden Verbots= oder Beschrän- 
kungs-Gesetzen und Debits-Einrichtungen sein Bewenden. 
Artikel 7. 
Die Verabredungen, welche in dem Vertrage vom heutigen Tage wegen 
Anschließung des Herzogthums Braunschweig an den Zollverein über folgende 
Gegenstände getroffen worden sind, als: 
5) wegen der Grundsätze hinsichtlich der, die Hervorbringung oder Zubereitung, 
oder den Verbrauch gewisser Erzeugnisse treffenden inneren Steuern und 
des Verkehrs mit solchen Erzeugnissen unter den Vereinsstaaten; 
b) wegen der Höhe und Erhebung der Chaussee-, Damm-, Brücken-, Fähr-, 
Thorsperr= und Pflastergelder, ohne Unterschied, ob dergleichen Hebungen 
für Rechnung der landesherrlichen Kassen, oder eines Privat-Berechtigten, 
(Nr. 2215.) na-
	        
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