Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1841. (32)

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namentlich einer Gemeinde, Statt finden; imgleichen wegen der Höhe und 
Erhebung der Kanal-, Schleusen-, Hafen-, Waage-, Krahnen= und 
Niederlage-Gebühren; 
Pc wegen Herbeiführung eines gleichen Münz-, Maaß= und Gewichts-Systems; 
4) wegen Annahme gleichförmiger Grundsätze zur Förderung der Gewerbsam- 
keit, insbesondere 
an. wegen der von den Unterthanen des einen PVereinsstaates, welche in dem 
Gebiete eines anderen Vereinsstaates Handel und Gewerbe treiben oder 
Arbeit suchen, zu entrichtenden Abgaben; 
bb. wegen der freien Zulassung der Fabrikanten und sonstigen Gewerbetrei- 
benden, welche blos für das von ihnen betriebene Geschäft Ankäufe ma- 
chen, oder von Reisenden, welche nicht Waaren selbst, sondern nur Muster 
derselben bei sich führen, um Bestellungen zu suchen; ferner 
ec. wegen des Besuches der Messen und Märkte; 
sollen auch in dem Berhältnisse der in Rede stehenden Braunschweigischen Lan- 
destheile zu Preußen in Anwendung kommen. 
Artikel 8. 
In Folge und nach Maaßgabe der in den vorhergehenden Artikeln ge- 
ktroffenen Vereinbarungen, wird nicht nur zwischen den mehrerwähnteen Braun- 
schweigischen Landestheilen und den Königlich Preußischen Landen ein völlig freier 
und unbelasteter Verkehr, mit alleiniger Ausnahme der in den Artikeln 5. und 6. 
bezeichneten Gegenstände, Statt finden, sondern auch den Braunschweigischen 
Unterthanen in den gedachten Landestheilen, sowohl rücksichtlich des gegenseitigen 
Verkehrs mit eigenen und fremden Erzeugnissen, als auch in Betreff des Ge- 
werbebetriebes, in den Verhältnissen zu allen, mit Preußen durch Joll-, Steuer- 
und Handels-Verträge verbundenen Staaten eine völlige Gleichstellung mit den 
Preußischen Unterthanen zu Theil werden. 
Artikel 9. 
Seine Durchlaucht der Herzog von Braunschweig werden für die ord- 
nungsmäßige Besetzung der für den goll= und Steuerdienst in den fraglichen 
Gebietstheilen erforderlichen, und als gemeinschaftliche Behörden anzusehenden 
Hebe= und Abfertigungsstellen, imgleichen für die Ernennung des nsthigen Auf- 
sichtsversonals nach Maaßgabe der deshalb getroffenen näherern Ubereinkunfe 
Sorge tragen. Die in Folge dessen daselbst fungirenden Beamten werden von 
der Herzoglich Braunschweigischen Regierung für beide Landesherren in Eid 
r zancht genommen und mit einer Legitimation zur Ausübung des Dienstes 
versehen. 
In Beziehung auf ihre Dienstobliegenheiten, namentlich auch in Absicht 
der Dienstdisziplin sind die in dem Fürstenthume Blankenburg und in den übri- 
gen mehrgedachten Herzoglichen Landestheilen angestellten Zoll= und Steuerbe- 
amten ausschließlich der Königlich Preußischen Regierung und insbesonder der 
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