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Wanzial, Steuer-Direbsion in Magdeburg untergeordnet, welcher Letzteren
Seine Herzogliche Durchlaucht die Leitung des goll= und Steuerdienstes in
Höchstdero 4 Landestheilen übertragen wollen.
Der Herzoglich Braunschweigischen Regierung bleibt es jedoch vorbehal-
ten, die für den gemeinschaftlichen Zoll= und Steuerdienst angestellten Be-
amten, soweit es ohne Beeinträchtigung der eigentlichen Dienstobliegenheiten
der letzteren geschehen kann, auch mit der Kontrole der Braunschweigischen di-
rekten, der Stempel= und Salzsteuern, auch der Chaussee= und Wegegelder
zu beauftragen.
Die Schilder vor den Lokalen der gemeinschaftlichen Hebe= und Abser-
tigungsstellen sollen, eben so wie die Zolltaseln, Schlagb#ume 2c., mit den
Braunschweigischen Landesfarben versehen werden, die einfache Inschrift: „Zoll-
amt“ oder „Steueramt“ führen, und, gleich den, bei den Abfertigungen anzu-
wendenden Stempeln und Siegeln, das Herzoglich Braunschweigische Hoheits-
zeichen enthalten.
Artikel 10.
Die Untersuchung und Bestrafung der in den anzuschließenden Herzog-
lichen Landestheilen begangenen Zoll= und Steuervergehen erfolgt durch die-
Braunschweigischen Gerichte, nach Maabgabe der vereinbarten strafgesetzlichen
Bestimmungen, und nach den daselbst für das Verfahren einzuführenden Nor-
men und Kompetenz-Festsetzungen.
Die von diesen Gerichten verhängten Geldstrasen und konfiszirten Gegen-
stände fallen nach Abzug der, in Ubereinstimmung mit den deshalb in Preußen
bestehenden Bestimmungen, dem Beamten-Gratifkations-Fonds zufließenden
Quote, respektive des Denunzianten-Antheils, dem Herzoglich Braunschweigi-
schen Fiskus zu.
Die Ausübung des Begnadigungs= und Strafverwandlungs-Rechts
über die wegen verschuldeter Zoll= und Steuervergehen von Braunschweigischen
Gerichten verurtheilten Personen bleibt Seiner Durchlaucht dem Herzoge von.
Braunschweig vorbehalten.
Artikel 11.
In Folge des gegenwärtigen Vertrages wird zwischen Preußen und
Braunschweig in Beziehung auf das Fürstenthum Blankenburg nebst dem
Seiftsamte Walkenried und das Amt Calvörde eine Gemeinschaftlichkeit der
Einkünfte an Zollgefällen, imgleichen an Branntwein-, Braumalz= und Ta-
backssteuer stattsfinden, und der Ertrag dieser Einkünfte nach dem Verhaͤltnisse
der Bevölkerung getheilt werden.
Wegen des der Herzoglich Braunschweigischen Regierung zu gewähren=
den Einkommens aus dem Salzdebit im Amte Calvörde ist besondere Verab-
redung getroffen worden.
Artikel 12.
Die Dauer dieses Vertrages wird vorldufig auf zwölf Jahre, also bis
zum letzten Dezember 1853. festgesetzt. Wird derselbe während dieser Zeit, und
Jabrgang 1841. (Nr. 2215—2216.) 55 spaͤ-