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lingen und Luͤchtringen wird vom 1. Januar 1842. ab die Erhebung und Ver-
waltung der Zoͤlle, wie solche im Herzogthume Braunschweig in Gemaͤßheit des
Zollvereinigungs-ertrages vom heutigen Tage bestehen wird, oder durch ge-
setzliche Deklarationen und Tarife künftig abgeändert werden möchte, Statt finden.
Artikel 2.
Von der Fabrikation des Branneweins und dem zur Bier= und Essig=
Bereitung zu verwendenden Braumalze, imgleichen vom Tabacksbau werden
Seine Majestät der König von Preußen in den gedachten Gebietstheilen die
nämlichen Abgaben, wie in dem Herzogthume Braunschweig erheben lassen; guch
wird daselbst in Absicht der Erhebung und Kontrole derselben eine völlige Uber-
einstimmung mit den deshalb in Braunschweig bestehenden Vorschriften und Ein-
richtungen bcobachtet werden.
Artikel 3.
Etwanige Abänderungen der in Beziehung auf die in den Areikeln 2.
und 3. gedachten Abgaben im Herzogthume Braunschweig bestehenden gesetz-
lichen Bestimmungen, welche der Ubereinstimmung wegen auch in den fraglichen
Preußischen Landescheilen zur Ausführung kommen müßten, bedürfen der Zu-
stimmung der Königlich Preußischen Regierung. Diese Zustimmung wird nicht
versagt werden, wenn solche Ab#nderungen in den Herzoglich Braunschweigi-
schen Landen allgemein Statt finden.
Artikel 4.
Für den Fall, daß in den fraglichen Königlich Preußischen Gebietstheilen
künftig Weinbau zur Kelterung von Most, oder die Fabrikation von Zucker
aus Runkelrüben betrieben werden sollte, wollen Seine Majestat die Erzeugnisse
dieses Betriebes — den Weinmost und den Rübenzucker — einer Besteuerung
in völliger Ubereinstimmung mit den im Herzogthume Braunschweig dabei zur
Anwendung kommenden Steuersätzen, Erhebungs= und Kontrolformen und son-
stigen Einrichtungen unterwerfen.
Artikel 5.
Der Debit des Salzes in den in Rede stehenden Preußischen Gebiets-
theilen, welches zu den in Preußen allgemein bestehenden Regiepreisen daselbst
verkauft werden wird, bleibt der Königlich Preußischen Regierung vorbehalten.
4 Artikel 6.
In Betreff des Uberganges von Spielkarten und Kalendern aus dem
Gebiete des einen in das Gebiet des andern der kontrahirenden Theile behält
es bei den in jedem der beiden Staaten bestehenden Verbots= oder Beschrän--
kungs-Gesetzen und Debits-Einrichtungen sein Bewenden.
Artikel 7.
Die Verabredungen, welche in dem Vertrage vom heutigen Tage wegen
Anschließung des Herzogthums Braunschweig an den Zollverein über folgende
Gegenstände gerroffen worden sind, als:
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