Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1841. (32)

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lingen und Luͤchtringen wird vom 1. Januar 1842. ab die Erhebung und Ver- 
waltung der Zoͤlle, wie solche im Herzogthume Braunschweig in Gemaͤßheit des 
Zollvereinigungs-ertrages vom heutigen Tage bestehen wird, oder durch ge- 
setzliche Deklarationen und Tarife künftig abgeändert werden möchte, Statt finden. 
Artikel 2. 
Von der Fabrikation des Branneweins und dem zur Bier= und Essig= 
Bereitung zu verwendenden Braumalze, imgleichen vom Tabacksbau werden 
Seine Majestät der König von Preußen in den gedachten Gebietstheilen die 
nämlichen Abgaben, wie in dem Herzogthume Braunschweig erheben lassen; guch 
wird daselbst in Absicht der Erhebung und Kontrole derselben eine völlige Uber- 
einstimmung mit den deshalb in Braunschweig bestehenden Vorschriften und Ein- 
richtungen bcobachtet werden. 
Artikel 3. 
Etwanige Abänderungen der in Beziehung auf die in den Areikeln 2. 
und 3. gedachten Abgaben im Herzogthume Braunschweig bestehenden gesetz- 
lichen Bestimmungen, welche der Ubereinstimmung wegen auch in den fraglichen 
Preußischen Landescheilen zur Ausführung kommen müßten, bedürfen der Zu- 
stimmung der Königlich Preußischen Regierung. Diese Zustimmung wird nicht 
versagt werden, wenn solche Ab#nderungen in den Herzoglich Braunschweigi- 
schen Landen allgemein Statt finden. 
Artikel 4. 
Für den Fall, daß in den fraglichen Königlich Preußischen Gebietstheilen 
künftig Weinbau zur Kelterung von Most, oder die Fabrikation von Zucker 
aus Runkelrüben betrieben werden sollte, wollen Seine Majestat die Erzeugnisse 
dieses Betriebes — den Weinmost und den Rübenzucker — einer Besteuerung 
in völliger Ubereinstimmung mit den im Herzogthume Braunschweig dabei zur 
Anwendung kommenden Steuersätzen, Erhebungs= und Kontrolformen und son- 
stigen Einrichtungen unterwerfen. 
Artikel 5. 
Der Debit des Salzes in den in Rede stehenden Preußischen Gebiets- 
theilen, welches zu den in Preußen allgemein bestehenden Regiepreisen daselbst 
verkauft werden wird, bleibt der Königlich Preußischen Regierung vorbehalten. 
4 Artikel 6. 
In Betreff des Uberganges von Spielkarten und Kalendern aus dem 
Gebiete des einen in das Gebiet des andern der kontrahirenden Theile behält 
es bei den in jedem der beiden Staaten bestehenden Verbots= oder Beschrän-- 
kungs-Gesetzen und Debits-Einrichtungen sein Bewenden. 
Artikel 7. 
Die Verabredungen, welche in dem Vertrage vom heutigen Tage wegen 
Anschließung des Herzogthums Braunschweig an den Zollverein über folgende 
Gegenstände gerroffen worden sind, als: 
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