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a) wegen der Grundsätze hinsichtlich der, die Hervorbringung oder Zuberei-
tung, oder den Verbrauch gewisser Erzeugnisse ktreffenden inneren Steuern,
und des Verkehrs mit solchen Erzeugnissen unter den Pereinsstaaten;
b) wegen der Höhe und Erhebung der Chaussee-, Damm-, Brücken-, Fähr-,
Thorsperr= und Pflastergelder, ohne Unterschied, ob dergleichen Hebungen
für Rechnung der landesherrlichen Kassen oder eines Privatberechtigten,
namentlich einer Gemeinde, Statt finden; imgleichen wegen der Höhe
und Erhebung der Kanal-, Schleusen-, Hasen-, Waage-, Krahnen= und
Niederlage-Gebühren;
c) wegen Herbeiführung eines gleichen Maaß= und Gewichts-Systems;
.) wegen Annahme gleichförmiger Grundsätze zur Förderung der Gewerb-
samkeit, insbesondere
aa. wegen der von den Unterthanen des einen Wereinsstaates, welche in
dem Gebiete eines andern Vereinsstaates Handel und Gewerbe treiben
oder Arbeit suchen, zu entrichtenden Abgaben;
bb. wegen der freien Zulassung der Fabrikanten und sonstigen Gewerbtrei-
benden, welche blos für das von ihnen betriebene Geschäft Ankaufe
machen, oder von Reisenden, welche nicht Waaren selbst, sondern nur
Muster derselben bei sich führen, um Bestellungen zu suchen; ferner
cc. wegen des Besuches der Messen und Märkte;
sollen auch in dem Verhältnisse der in Rede stehenden Preußischen Gebietscheile
zu dem Herzogthume Braunschweig in Anwendung kommen.
Artikel 8.
In Folge und nach Maaßgabe der in den vorhergehenden Areikeln ge-
troffenen BVereinbarungen wird nicht nur zwischen den mehrerwähnten Preußi-
schen Gebierstheilen und den Herzoglich Braunschweigischen Landen ein völlig
freier und unbelasteter Verkehr, mit alleiniger Ausnahme der in den Artikeln 5.
und 6. bezeichneten Gegenstände, Statt finden, sondern auch den Unterthanen in den
gedachten Preußischen Gebietstheilen, sowohl rücksichtlich des gegenseitigen Verkehrs
mit eigenen und fremden Erzeugnissen, als auch in Betreff des Gerwerbebetrie-=
bes, in den Verhältnissen zu allen, mit dem Herzogthume Braunschweig durch
Zoll-, Steuer= und Handelsvertrage verbundenen Staaten eine völlige Gleich-
stellung mit den Braunschweigischen Unterthanen zu Theil werden.
Artikel 9.
Seine Majestät der König von Preußen werden für die ordnungemd-
ßige Besetzung der für den Zoll= und Seeuerdienst in den fraglichen Gebiets-
theilen etwa erforderlichen und als gemeinschaftliche Behörden anzusehenden
Hebe= und Abfertigungs-Stellen, imgleichen für die Ernennung des nsthigen
Wusfcht personals nach Maatgabe der deshalb getroffenen ndheren Ubereinkunft
Sorge tragen.
Die in Folge dessen daselbst fungirenden Beamten werden von der Ks-
Er. 2216.) nig-