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nicht eine härtere Sta verwirkt hat, außer dem Schadenersatze eine
Strafe von einem bis fünf Thaler erlegen.
10) In Ansehung der Radfelgenbreite und der Belastung der Frachtfuhr-
werke, des Perbots Fewölbter oder mit Kopfnägeln u. s. w. versehener
Radbeschläge, der zuldssigen Breice der Ladung und der länge der Huf-
eisenstollen, gilt für den Brückenübergang das Nämliche, was die Ver-
ordnung vom 17. Mä 1839. (Gesetzsammlung für 1839. S. 80.) für
den Verkehr auf den Kunststraßen vorschreibt.
11) Im Unvermögensfalle tritt verhälenißmáßiges Gefängniß an die Stelle
der vorstehend von 5. bis 10. angeordneten Geldstrafen.
12) Bei dem WVerfahren gegen die auf Grund der Gorschrift zu 5. einer
Kontravention Beschuldigten finden die Bestimmungen der Steuerord-
nung vom 8. Februar 1819. #6. 86. 88. 93. und 95. Anwendung. Die
durch Kontraventionen gegen die erwähnte Vorschrift verwirkten Strafen
werden so verwendet, wie es bei Kontraventionen gegen die Steuergesetze
vom 8. Februar 1819. und 30. Mai 1820. geschieht.
13) Widersetzlichkeiten gegen Beamte, zu denen auch der Pdchter der Ab-
gabe zu zählen ist, werden nach den allgemeinen Gesetzen bestraft.
14) Unsschere oder ungekannte Uebertreter sind zur Haft zu bringen, und an
die zuständige Behörde abzuliefern.
Gegeben Berlin, den 12. Januar 1841.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Graf v. Alvensleben.
(Nr. 2141.) Allerhöchsie Kabinetsorder vom 16. Januar 1841., betreffend den Tarif zur Er-
hebung der Abgabe für den Bromberger Kanal nebst gedachtem Tarif.
J. habe den mit Ihrem Berichte vom 20sten v. M. eingereichten Tarif fuͤr
die Erhebung der bei der Benutzung des Bromberger Kanals zu entrichtenden
Abgabe vollzogen und sende denselben, Behufs der Publikation durch die Gesetz-
Sammlung, anbei zuruͤck.
Berlin, den 16. Januar 1841.
Friedrich Wilhelm.
An
den Scaats= und Finanzminister Grasen von Alvensleben.
Tarif,