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nahme des dem Thüringischen Zoll= und Handelsvereine angeschlossenen Kreises
Schmalkalden, zugezählt wird.
Artikel 13.
Die Kurfürstliche Regierung verpfichtet sich zu denjenigen Maaßregeln,
welche erforderlich sind, damit nicht die Zoll-Einkünfte des Gesammtvereines
durch die Einführung und Anhäufung gar nicht, oder geringer verzollter Waa-
ren-orräthe beeinträchtigt werden.
Artikel 14.
Alles was sich auf die Detail-Ausführung der in dem gegenwärtigen
Vertrage enthaltenen Verabredungen bezieht, soll durch gemeinschaftliche Kom-
missarien vorbereitet werden.
Artikel 15.
Die Dauer dieses Vertrages wird vorldußg bis zum letzten Dezember
1853. mit der Maaßgabe festgesetzt, daß wenn derselbe nicht spatestens ein Jahr
vor dem Ablaufe von einer oder der andern Seite gekündigt wird, er als auf
weitere zwölf Jahre, und so fort von zwölf zu zwölf Jahren verlängert ange-
sehen werden soll.
Derselbe soll alsbald zur Ratisikation säammtlicher betheiligten Regierun-
gen vorgelegt und die Auswechselung der Ratifkations-Urkunden mit möglichster
Beschleunigung in Berlin bewirkt werden.
So geschehen Berlin, den 13. November 1841.
Ernst Michaelis. Heinrich Theodor Ludwig Schwedes.
) (L. S.
Adolph Georg Theodor Pochhammer.
(L. S.)
(Nr. 2219.) Vertrag zwischen Preußen und Kurhessen wegen Besteuerung des Branntweins
und des Runkelrübenzuckers in der Kurhessischen Grasschaft Schaumburg.
Vom 13. November 1841.
S. Majestät der König von Preußen und Seine Hoheit der Kurprinz
und Mitregent von Hessen sind übereingelommen, im Zusammenhange mit dem
Vertrage vom heutigen Tage über die Anschließung der urhessischen Gaflchaft
Schaumburg an den Bol- und Handelsverein, wie solcher zwischen Preußen,
Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden, Kurhessen, dem Großherzogthume
Hessen, den zum Thüringischen Zoll= und Handelsvereine verbundenen Staaten,
Nassau und der freien Stadt Frankfürt besteht, zum Zwecke möglichster Erwei-
terung der durch diesen Anschluß bewirkten Verkehrsfreiheit zwischen den zee
ei-