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sel ausgehende obere Leitung des Dienstes, werden nach Maaßgabe der fuͤr die-
ba Deenst im Kreise Schmalkalden bereits angenommenen leitenden Grundsätze
erfolgen.
Artikel 4.
In Folge der vorstehenden Bestimmungen wird gegenseitig bei dem Ver-
kehr mit Branntwein weder eine Rückerstattung der Steuer geleistet, noch eine
Ubergangs-Abgabe erhoben werden, vielmehr völlige Freiheit eintreten.
Nicht minder wird zwischen Preußen und Kurhessen in Beziehung auf
die Grafschaft Schaumburg eine Gemeinschaftlichkeit der Einkünfte von der
Branntweinsteuer und der Ubergangs-Abgabe von vereinsländischem Brannt-
wein Statt finden, und der Ertrag nach dem Verhälenisse der Bevölkerung ge-
theilt werden.
Artikel 5.
Der über die Besteuerung des Runkelrübenzuckers und die Gemeinschaft-
lichkeit der Steuer davon, am 12. Mai d. J. zwischen Preußen und Kur-
befer abgeschlossene Vertrag, wird hierdurch seinem ganzen Inhalte nach auch
auf die Grasschaft Schaumburg ausgedehnt.
Artikel 6.
Die Dauer dieses Vertrages, welcher gleichzeitig mit dem Vertrage
über den Anschluß der Grafschaft Schaumburg an den Zollverein zur Ausfüh-
Pant gebracht werden soll, wird vorlaufig bis zum letzten Dezember 1853. fest-
gesetzt.
Erfolgt nicht spatestens ein Jahr vor dem Ablaufe von der einen oder
der anderen Seite eine Auf kündigung, so wird derselbe als auf zwölf Jahre,
und so Eit von zwölf zu zwölf Jahren, verlängert angesehen.
egenwärtiger Vertrag wird unverweilt den hohen kontrahirenden Re-
gierungen zur Ratifkation vorgelegt, und sollen die Ratifikations-Urkunden mit
möglichster Beschleunigung in Berlin ausgewecgset werden.
So geschehen Berlin, den 13. November 1841.
Ernst Michaelis. Heinrich Theodor Ludwig Schwedes.
(L. S. (L. S.)
Adolph Georg Theodor Pochhammer.
(L. S.)
D. Auswechselung der Ralifikations-Urkunden der vorstehend unter Nr. 2218.
und Nr. 2219. abgedruckten Verträge hat am 24. Dezember 1841. zu Berlin
Statt gefunden.