Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1841. (32)

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Reuh-Lobenstein und Ebersdorf, — des Herzogthums Nassau und der 
freien Stadt Frankfurt 
Allerhöchst Ihren Geheimen Legationsrath Erust Michaeclis, Ritter des 
Königlich Preußischen rothen Adler-Ordens zweiter Klasse mit Eichen- 
laub u. s. w., und 
Allerhöchst Ihren Geheimen Ober-Finanzrath Adolph Georg Theodor 
Pochhammer, Ritter des Königlich Preußischen rothen Adler-Ordens 
dritter Klasse mit der Schleife u. s. w., und 
Seine Durchlaucht der Fürst zu Waldeck und Pyrmont, 
Höchst Ihren Geheimen Regierungsrath Ludwig Hagemann, Ritter des 
Königlich Preußischen rothen Adler-Ordens dritter Klasse, 
von welchen Bevollmächtigten, unter dem Vorbehalte der Natißkation, folgen- 
der Vertrag abgeschlossen worden ist. 
Artikel 1. 
Seine Durchlaucht der Fürst zu Waldeck und Pyrmont treten it Ih- 
rem Fürstenthume Pyrmont, unbeschadet Ihrer landesberrlichen Hoheitsrechte, 
dem Zollspsteme des Königreichs Preußen und der mit diesem zu einem Jol- 
Vereine verbundenen Staaten bei. 
Artikel 2. 
In Folge dieses Beitritts werden Seine Durchlaucht der Fürst zu 
Waldeck und Pyrmont, mit Aufhebung der gegenwärtig in dem Fürstenthume 
Pyrmont, über Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangs-Abgaben und deren 
Verwaltung bestehenden Gesetze und Einrichtungen, daselbst die Verwaltung der 
Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangs-Abgaben in lbereinstimmung mit den 
desfallsigen Gesetzen, Tarifen, Verordnungen und sonstigen administrativen Be- 
stimmungen, wie solche in Preußen dermalen bestehen, eintreten, und zu diesem 
Zwecke die erforderlichen Gesetze, Tarife und Verordnungen publiziren, sonstige 
Verfügungen aber, nach denen die Unterthanen oder Steuerpflichtigen sich zu 
richten haben, durch Ihre Regierung zur öffentlichen Kenntniß bringen lassen. 
Artikel 3. 
Etwaige künftige Abaänderungen der im vorstehenden Artikel gedachten, 
in Preußen bestehenden gesetzlichen Bestimmungen oder neue derartige Bestim- 
mungen, welche der Ubereinstimmung wegen auch im Fürstenthume Pyrmont 
zur Ausführung kommen mößten, bedürfen der Zustimmung der Fürstlich Wal- 
deckischen Regierung. Diese Zustimmung wird nicht verweigert werden, wenn 
solche Abänderungen in den Königlich Preußischen Staaten allgemein getrof- 
sen werden. 
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