Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1841. (32)

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Artikel 10. 
Seine Fäürstliche Durchlaucht erklären hierdurch Ihren Beitrikt zu dem 
zwischen den Gliedern des Zoll= und Handelsvereins zum Schutze ihres gemein- 
schaftlichen Zollsystems gegen den Schleichhandel und ihrer innern Verbrauchs- 
Abgaben gegen Desraudation bestehenden Jollkartel auch hinsichtlich des Für- 
stenthums Pyrmont, und werden die betreffenden Artikel desselben gleichzeitig mit 
dem gegenwärtigen Vertrage daselbst publiziren lassen; auch die übrigen Ver- 
einsstaaten werden die erforderlichen Anordnungen treffen, damu in den gegen- 
seicigen Verhältnissen den Bestimmungen dieses Zollkartels aberall Anwendung 
gegeben werde. 
Artikel 11. 
Die den im Artikel 2. erwähnten Gesetzen und Verordnungen entspre- 
chende Einrichtung der Verwaltung im Fürstenthume Pprmont, insbesondere 
die Bestimmung, Einrichtung und amtliche Befugniß der zur Erhebung und 
Absertigung erforderlichen Dienststellen, sollen in gegenseitigem Einvernehmen 
mit Hülfe der von beiden Seiten zu diesem Behufe zu ernennenden Ausfüh- 
rungs-Kommissarien angcordnet werden. 
Seine Durchlaucht der Fürst zu Waldeck und Pyrmont wollen die ge- 
dachte Verwaltung dem Verwaltungsbezirke der Königlich Preußischen Provin- 
zial-Steuer-Direktion zu Münster zutheilen. 
Die zu errichtenden Hebe= und Abfertigungsstellen sollen als gemeinschaft- 
liche angesehen werden. 
Artikel 12. 
Seine Durchlaucht der Gürst zu Waldeck und Pyrmont werden für die 
ordnungsmäßige Besetzung der im Fürstenthume Pprmont zu errichtenden ge- 
meinschaftlichen Hebe= und Abfertigungsstellen, so wie der daselbft erforderlichen 
Aufsichts-Beamctenstellen nach Maaßgabe der deshalb getroffenen ndheren Über- 
einkunft Sorge tragen. 
Die in Folge dessen im gedachten Fürstenthume fungirenden Zoll= und 
Steuerbeamten werden von der Fürstlichen Regierung für beide Landesherren 
in Eid und Pflicht genommen, und mit Legitimationen zur Ausübung des 
Dienstes versehen werden. 
In Beziehung auf ihre Dienst-Obliegenheiten, namentlich auch in Absicht 
der Dienst-Disziplin, werden dieselben jedoch nur der Königlich Prcußischen 
Provinzial-Steuer-Direktion in Münster unrergeordnet seyn. 
Die Schilder vor den Lokalen der Hebe= und Abfertigungsstellen im 
Fürstenthume Pprmont sollen das Fürstliche Hoheitszeichen, die einsache Inschrift 
„Goll-
	        
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