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Artikel 2.
In Ansehung ides Satzdebi##s in idem Vürsteneha#e Pyrmom wollen
Seine Fürstliche Durchlaucht den im Königreiche Preußen bestehenden Einrich-
tungen unter der hinsichtlich des Verkaufspreises besonders verabredeten Modi-
sikation, Sich völlig anschließen.
Artikel 3.
Seine Durchlaucht der Fürst zu Waldeck und Pprmont werden die den
vorstehenden Verabredungen entsprechenden Gesetze und Verordnungen erlassen,
sonstige Verfügungen aber, nach denen die Unterthanen sich zu richten haben,
durch Ihre Regierungen zur öffentlichen Kenntniß bringen lassen.
Artikel 4.
Stwaige Abänderungen der betreffenden, in Preuhen bestehenden gesetz-
lichen Bestimmungen, welche der Ubereinstimmung wegen auch im Fürstenthume
Pyrmont zur Ausführung kommen mößten, bedürfen der Zustimmung der Fürst-
lichen Regierung.
Diese Zustimmung wird nicht verweigert werden, wenn solche Abände-
rungen in den Königlich Preußischen Staaten allgemein getroffen werden.
Artikel 5. ·
Wegen alles desjenigen, was die Einrichtung der Verwaltung der frag-
lichen Steuern, und des Salzdebits, insbesondere die Errichtung der Steuer-
Erhebungs- und Salzdebitsstellen, die Ernennung der Erhebungs- und Aufsschts-
Beamten, deren dienstliche und sonstige Verhaͤltnisse, und die obere Leitung des
Steuerdienstes, ferner die Untersuchung und Bestrafung der Steuervergehen so
wie die Vollstreckung der Straferkenntnisse betrifft, sollen eben dieselben Verab-
redungen maaßgebend seyn, welche in dem zwischen den hohen kontrahirenden
Theilen am heutigen Tage abgeschlossenen Vertrage wegen Anschließung des
Fürstenthums Pprmont an den Zollverein, hinsichtlich der Verwaltung der Ein-
gangs-, Ausgangs= und Durchgangs-Abgaben getrossen worden sind.
Artikel 6.
In Jolge der vorstehenden Bestimmungen wird zwischen Preußen und
dem Fürstenthume Pyrmont ene Gemeinschaftlichkeit der Einkünfte von der
Brannwein= und Braumalzsteuer, desgleichen vom Salzdebit Statt finden und
der Ertrag nach dem Berhälenisse der Bevölkerung vertheilt werden.
Artikel 7.
Die Dauer des gegenwärrigen Vertrages, welcher mit dem 1. J#-
auar 1842. zur Ausfuͤhrung gebracht werden soll, wird vorlaͤufig auf ge
2 Jahre,