Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1841. (32)

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Jahre, mithin bis zum letzten Dezember 1853. festgesetzt. Erfolgt nicht spaͤte- 
stens ein Jahr vor dem Ablaufe dieses Zeitraumes von der einen oder der anderen 
Seite eine Aufkuͤndigung, so wird der Vertrag auf weitere zwoͤlf Jahre und so 
fort von zwoͤlf zu zwoͤlf Jahren als verlaͤngert angesehen. 
Derselbe soll alsbald den betheiligten Regierungen zur Ratifikation vor- 
gelegt und soll die Auswechselung der Rarifikations-Urkunden mit möglichster 
Beschleunigung, spätestens aber binnen sechs Wochen in Berlin bewirkt werden. 
So geschehen Berlin, den 11. Dezember 1841. 
Ernst Michaelis. Ludwig Hagemann. 
(L. S.) (L. S) 
Adolph Georg Theodor Pochhammer. 
(L. 8) 
  
D. Auswechselung der Ratißkations-Urkunden der vorstehend unter Nr. 2220. 
und Nr. 2221. abgedruckten Verträge hat Statt gefunden. 
 
	        
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