Ein Ueberschuß von weniger als 5 Quadratfuß über jede 11 Qua-
dratfuß der Oberfläche (zu B.) bleibt außer Betracht: dagegen wird ein
über je 11 Quadratfuß überschießender Flacheninhalt von 5# Quadratfuß
oder mehr, vollen 11 Quadratfuß gleich gerechnet.
2) Besteht die Ladung eines Gefäßes zum Theil aus Brennmaterialien und
den neben diesen im Tarif unter A. genannten Sachen, zum Theil aus
anderen Gegenständen: so wird die Abgabe in dem vollen zu A. vor-
eschriebenen Satze erhoben. Dasselbe geschieht, wenn das Gefaͤß zum
ransport von Personen durch den Kanal benutzt wird.
3) Die Abgabe traͤgt der Schiffer oder Floͤsser, sofern nicht mit demjenigen,
fuͤr welchen der Transport erfolgt, ein Anderes verabredet ist.
4) Die Erhebung erfolgt durch die Empfangstellen zu Bromberg und Gro-
maden.
An welche Empfangstelle die Zahlung jedesmal zu leisten ist, wo und
in welcher Art der Fuͤhrer des Gefaͤßes oder Boles die Tragfähigkeit
des Gefäßes, den Flächenraum des gestößten Holzes, die Beschaffenheit
der Ladung, die Zahl der zu benutzenden Schleusen anzumelden und was
derselbe sonst bezüglich der Entrichtung der Abgabe zu beobachten hat,
soll durch das Finanzministerium näher bestimmt werden.
5) Unverbundenes Holz wird nicht durch die Schleusen gelassen.
6) In den Lagen des auf der Broche, Weichsel oder Netze geflößten Hol-
zes darf durch dessen Ucbereinanderschichten, Behufs des Transporks durch
den Kanal, keine Aenderung vorgenommen werden. — Das Finanzmini-
sterium ist ermächtigk, die Tiefe der Einsenkung zu bestimmen, welche das
den Kanal passirende Holz höchstens haben darf.
7) Wer dem Verbot unrer 6. zuwider handelt, oder überhaupt es unter-
nimmt, der Emtrichtung der Abgabe auf irgend eine Art sich ganz oder
theilweise zu entzichen, enrrichtetr, außer dem vorenthaltenen Abgaben-
betrage, das ierfache desselben, mindestens aber einen Thaler, als Strafe.
Ist DHolz, gegen die Vorschrift unter 6., übereinandergeschichtet, so wird
der Abgabenbetrag, welcher sich nach der Oberfläche der obersten Lage des
gestößten Holzes ergiebt, als durch das Uebereinanderschichten vorenthal-
ten angesehn.
8) Bei der Verwaltung und Erhebung der Abgabe, imgleichen bei der Be-
strafung der Uebertretungen und beim Verfahren gegen die Angeschuldig-
ten finden die Bestimmungen der Steuerordnung vom 8. Februar 1819.
. 56. bis einschließlich 50., . C. 83. 84. 86. 88. bis einschließlich 93.
und der 8. 95., so wie die Deklaration des §. 93. vom 20. Januar 1820.
Anwendung.
Die durch Kontraventionen verwirkten Strafen werden so verwendet,
wie es bei Kontraventionen gegen die Steuergesetze vom 8. Februar 1819.
und 30. Mai 1820. geschieht.
Gegeben Berlin, den 16. Januar 1841.
Friedrich Wilhelm.
Graf v. Alvensleben.