Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1841. (32)

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Seine Majestaͤt der Koͤnig von Hannover: 
Allerhoͤchst Ihren General-Lieutenant, außerordentlichen Gesandten und be- 
vollmaͤchtigten Minister am Koͤniglich Preußischen und Koͤniglich Saͤch- 
sischen Hofe, August von Berger, Großkreuz des Koͤnigl. Hannover- 
schen Guelphen-Ordens u. s. w., 
Allerh öchst Ihren General-Direktor der indirekten Steuern, Georg Frie- 
drich Hieronymus Dommes, Ritter des Königlich Hannoverschen 
Guelphen-Ordens u. s. w. 
und 
Alrhöcht Ihren Hofrath Friedrich Ernst Witte, Ritter u. s. w.; 
un 
Seine Kopiglige Hoheit der Großherzog von Oldenburg: 
Höchst Ihren Geheimen Hofrath Gerhard Friedrich August Jansen, 
Kleinkreuz des Großherzoglich Oldenburgischen Haus= und PVerdienst- 
Ordens des Herzogs Peter Friedrich Ludwig u. s. w. 
und es sind diese Bevollmächtigten, in Gemäßheit der ihnen ertheilten Vollmach= 
ten und Instrukrionen, unter dem Vorbehalte der Ratifkkation, über Nachste- 
hendes übereingekommen. 
Artikel 1. 
Der obgedachte Vertrag vom 7. Mai 1836., geschlossen zwischen Han- 
nover und Braunschweig einerseits und Oldenburg andererseits, wird in 
Beziehung auf das Königreich Hannover und das Herzogthum Oldenburg auf 
Ein Jahr, also bis zum Ablaufe des Jahres 1842., verlängert, und soll dem- 
bach, während desselben für diese Staaten in seiner vollen Wirksamkeit fort- 
estehen. 
Artikel 2. 
Fuͤr dieselbe Jahresperiode bleibt auch das zwischen Hannover und 
Braunschweig einerseits und Oldenburg andererseits unter dem 27. Juni 
1836. abgeschlossene Steuer= und Zollkartel, mit der im folgenden Artikel ent- 
haltenen Erweiterung, für das Königreich Hannover und das Gerzogthum Ol- 
denburg in Kraft. 
Artikel 3. 
Die Steuerbeamten des einen Staats sollen nicht nur zur Verfolgung 
verübter Steuer-Kontraventionen (Art. 5. des erwähnten Kartels), sondern auch 
überhaupt zur Ausübung ihrer Dienst-Funktionen in dem Gebiete des anderen 
Staats, wenn es im gemeinsamen Interesse von den obersten Steuerbehörden 
für angemessen gehalten wird, befugt seyn und in dergleichen Fäallen den Schutz 
und Beistand genießen, welcher den Steuerbeamten des eigenen Staats ver- 
liehen wird. 
Die Namen der betreffenden Steuerbeamten werden in dem Bezirke 
dessenigen Staats, in welchem sie zu Dienstleistungen kommittirt sind, zur öffenrli- 
chen Kenntniß gebracht. 
Artikel 4 
» Gegenwaͤrtiger Vertrag soll alsbald zur Allerhoͤchsten und Hoͤchsten Ra- 
tißkation vorgelegt und die Auslieferung der Ratißkations-Urkunden längstens 
binnen drei Wochen bewirkt werden. 
(Fr. 2#8 — 222).) Ur-
	        
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