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beruͤhren, nach Moͤglichkeit entgegen zu wirken, jeden durch die Zoll- oder Steuer-
gesetze des Nachbarlandes verbotenen Verkehr nach letzterem in Ihren Staaten
moͤglichst zu verhindern und zu bestrafen, und Sich gegenseitig zur Ausrottung
eines solchen unerlaubten Verkehrs, wo derselbe sich zeigen sollte, behuͤlflich zu
seyn. Zur Erreichung dieses Zweckes ist die in der Anlage A. beigefuͤgte Ueber-
einkunft wegen Unterdruͤckung des Schleichhandels zwischen Ihnen errichtet
worden.
Artikel 2.
In demselben Sinne und um zugleich die Unbequemlichkeiten und Schwie-
rigkeiten zu beseitigen, welche aus der vorspringenden Lage einiger Hannoverischen
Landestheile in das angrenzende Preußische und in das vom 1. Januar 1842.
ab dem Zollvereine angehörende Braunschweigische Gebiek, sowohl für die bei-
derseitigen erwaltungen der Ein-, Aus= und Durchgangs-Abgaben, als insbe-
sondere auch für den Perkehr der beiderseitigen Unterthanen entstehen, wollen
Seine Majestät der König von Hannover
1. die Grafschaft Hohenstein und das Amt Elbingerode bei dem Zollvereine,
welchem das diese Landtheile begrenzende Preußische Gebiet angehbrt, nach
Inhalt der unter B. hier beigefügten Uebereinkunft auch serner belassen, und
– 2. den in das Braunschweigische Gebiet vorspringenden Theil des Amtes
Fallersleben südlich von dem Wege, welcher von Wolfsburg über Mörse
nach Flechtorf führt, und zwar die Orlschaft Mörse mit einbegriffen,
„an den gedachten Zollverein anschlieczen, worüber mittelst der in der Anlage C.
beigefügten Uebereinkunft das Nähere festgestellt worden ist.
Aus gleichen Rücksichten auf die Lage und die Verkehrs-Verhültnisse
zuer Preußischen Landestheile, wollen Seine Majestät der König von
reußen
a) die rechts der Weser und der Aue, und die am linken Weserufer, von
Schlüsselburg bis zur Glasfabrik Gernheim belegenen Theile des Krei-
ses Minden,
b) das Dorf Würgassen und
c) den nördlich von der Lemförder Chaussee belegenen Theil des Dorfes
Reiningen,
„-## Sbei dem Steuervereine, nach näherem Inhalte der unter D. anliegenden Ueber-
einkunft, ebenfalls ferner belassen, wie denn auch Seine Herzogliche Durch-
laucht der Herzog von Braunschweig mit dem Harz= und Weser-Di-
strikte, in Gemäßheit des deshalb unter dem 16. Dezember d. J. abgeschlosse-
nen besonderen Vertrages, bei dem Steuervereine verbleiben.
Artikel 3.
Die Uebereinkunft, Beilage C. des Vertrages vom 1. November 1837.,
betrefsend den Anschluß des Fürstenthums Blankenburg nebst dem Stiftsamte
Walkenried, ferner des Amtes Calvörde, des Braunschweigischen Antheils des
Dorfes Pabstdorf und des Dorfes Hessen an das Zollsystem Preußens und
der
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