Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1841. (32)

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Uebereinkunft 
zwischen 
Preußen und den übrigen Staaten des Zollvereins nebst Braunschweig 
einerseits, und Hannover und den übrigen Staaten des Steuervereins 
andererseits 
wegen 
Unterdrückung des Schleichhandels. 
D Einziger Artikel. 
ie unterm 1. November 1837. zwischen Preußen, Bayern, Sachsen, Wuͤrt- 
temberg, Baden, Kurhessen, dem Großherzogrhume Hessen, den zum Thüringi- 
schen Zoll= und Handelsvereine verbundenen Staaten, Nassau und der freien 
Stadt Frankfurt einerseits, und Hannover, Oldenburg und Braunschweig an- 
dererseits abgeschlossene Uebereinkunft wegen Unterdrückung des Schleichhandels 
bleibt mit der Maaßgabe in Kraft, daß dieselbe 
1. rücksichtlich der zum Zollvereine gehörigen Staaten und Landestheile auf 
-a)das Herzogthum Braunschweig, mit Ausnahme der bei dem Steuer- 
Vereine verbleibenden Gebietstheile, 
b) das Fürstenthum Lippe, 
c) die Kurhessische Grasschaft Schaumburg, 
40 das Fürstlich Waldeckische Fürstenthum Pyrmone, 
Jc) das Königlich Preußische Amt Lügde, 
s) auf den im Artikel 2. des Hauptvertrages vom heutigen Tage be- 
zeichneten Theil des Königlich Hannoverischen Amtes Fallersleben, 
und zwar, was die unter b. bis e. genannten Länder und Gebietstheile 
betrifft, sobald deren Anschluß an den Zoll= und Handelsverein zur Aus- 
führung gekommen seyn wird, 
un 
2. rücksichtlich der zu dem Steuervereine gehörigen Staaten und Landes- 
theile auf das Fürstenthum Schaumburg-Lippe, sobald der Vertrag über 
den Anschluß desselben an den Steuerverein erneuert worden, 
ausgedehnt wird. 
So geschehen Berlin, den 17. Dezember 1841. 
Augu einrich Kuhlmeyer. August von Berger. 
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Franz August Eichmann. Georg Friedrich Hieronpymus 
L. S.) Dommes. 
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ochhammer. riedri rn itte. 
(L. S.) (L. S.) 
August Philipp Christian Gerhard Friederich August 
ansen. 
Theodor von Amsberg. 
(L. S.) L. 
 
	        
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