Uebereinkunft
zwischen
Preußen und den uͤbrigen Staaten des Zollvereins nebst Braunschweig
einerseits und Hannover andererseits,
den
erneuerten Anschluß der Grasschaft Hohnstein und des Amtes
Elbingerode an das Zollsystem der ersteren Staaten
betreffend.
Artikel 1.
D. unter dem 1. November 1837. abgeschlossene Uebereinkunft zwischen
Preußen, Bapern, Sachsen, Württemberg, Baden, Kurhessen, dem Großher=
zogthume Hessen, den zum Thüringischen Zoll= und Handelsvereine verbundenen
Staaten, Nassau und der freien Stadt Frankfurt einerseits und Hannover an-
dererseits, den Anschluß der Grasschaft Hohnstein und des Amtes Elbingerode
an das Zollspystem Preußens und der übrigen Staaten des Zollvereins betref-
send, bleibt mit folgenden Ergänzungen und Modißkationen in Kraft.
Artikel 2.
Die wegen der Freiheit des Verkehrs und Gewerbebetriebes zwischen den
zum Zollvereine gehörigen Staaten und der Grafschaft Hohnstein nebst dem
Amte Elbingerode im Artikel 1. der gedachten Uebereinkunft enthaltenen Bestim-
mungen werden auch im Verhältnisse der eben erwähnten Königlich Hannoveri--
schen Landestheile zu dem vom 1. Januar 1842. ab dem Zollvereine beitreten-
den Herzogthume Braunschweig, mit Ausnahme der bei dem Steuervereine
verbleibenden Gebietstheile, ingleichen zu denjenigen Ländern und Landestheilen
in Anwendung kommen, welche dem Jollvereine etwa künftig noch angeschlossen
werden.
Artikel 3.
Statt der in dem Artikel 7. der Uebereinkunft vom 1. November 1837.
angeführten Grundsätze rücksichtlich der in den Sctaaten des Zollvereins beste-
henden inneren Verbrauchs-Abgaben, so wie der daselbst für Rechnung von
Kommunen und Korporationen zulässigen Erhebung von Zuschlags-Abgaben und
Oktrois, kommen vom 1. Januar 1842. ab diejenigen Verabredungen, welche
die Regierungen der gedachten Staaten in dem Vertrage vom 8. Mai d. 9.
(Nr. 2225.) le