Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1841. (32)

Uebereinkunft 
zwischen 
Preußen und den uͤbrigen Staaten des Zollvereins nebst Braunschweig 
einerseits und Hannover andererseits, 
den 
erneuerten Anschluß der Grasschaft Hohnstein und des Amtes 
Elbingerode an das Zollsystem der ersteren Staaten 
betreffend. 
Artikel 1. 
D. unter dem 1. November 1837. abgeschlossene Uebereinkunft zwischen 
Preußen, Bapern, Sachsen, Württemberg, Baden, Kurhessen, dem Großher= 
zogthume Hessen, den zum Thüringischen Zoll= und Handelsvereine verbundenen 
Staaten, Nassau und der freien Stadt Frankfurt einerseits und Hannover an- 
dererseits, den Anschluß der Grasschaft Hohnstein und des Amtes Elbingerode 
an das Zollspystem Preußens und der übrigen Staaten des Zollvereins betref- 
send, bleibt mit folgenden Ergänzungen und Modißkationen in Kraft. 
Artikel 2. 
Die wegen der Freiheit des Verkehrs und Gewerbebetriebes zwischen den 
zum Zollvereine gehörigen Staaten und der Grafschaft Hohnstein nebst dem 
Amte Elbingerode im Artikel 1. der gedachten Uebereinkunft enthaltenen Bestim- 
mungen werden auch im Verhältnisse der eben erwähnten Königlich Hannoveri-- 
schen Landestheile zu dem vom 1. Januar 1842. ab dem Zollvereine beitreten- 
den Herzogthume Braunschweig, mit Ausnahme der bei dem Steuervereine 
verbleibenden Gebietstheile, ingleichen zu denjenigen Ländern und Landestheilen 
in Anwendung kommen, welche dem Jollvereine etwa künftig noch angeschlossen 
werden. 
Artikel 3. 
Statt der in dem Artikel 7. der Uebereinkunft vom 1. November 1837. 
angeführten Grundsätze rücksichtlich der in den Sctaaten des Zollvereins beste- 
henden inneren Verbrauchs-Abgaben, so wie der daselbst für Rechnung von 
Kommunen und Korporationen zulässigen Erhebung von Zuschlags-Abgaben und 
Oktrois, kommen vom 1. Januar 1842. ab diejenigen Verabredungen, welche 
die Regierungen der gedachten Staaten in dem Vertrage vom 8. Mai d. 9. 
(Nr. 2225.) le
	        
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