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Uebereinkunft
zwischen
den Staaten des Zollvereins nebst Braunschweig einerseits, und
Hannover andererseits
wegen
des Anschlusses des südlichen Theiles des Amtes Fallersleben an
den Zollverein.
Artikel 1.
S.. Mafestät der König von Hannover treten mit dem Theile des Amtes
leralchen welcher südlich von dem von Wolfsburg über Mörse nach Flechtorf
ührenden Wege, die Ortschaft Mörse mit eingeschlossen, m das Braunschwei-
gische Gebiet sich erstreckt, unbeschadet Ihrer Landesherrlichen Hoheitsrechte in
Gemaßheit der im Hauptvertrage vom heutigen Tage getroffenen Verabredung
dem Zollvereine bei.
Artikel 2.
In Folge dieses Beitritts werden Seine Majestät der König von Han-
nover, mit Aufhebung der gegenwärtig in dem gedachten Landestheile über Ein-
gangs-, Ausgangs= und Durchgangs-Abgaben und deren Verwaltung bestehen-
den Gesetze und Einrichtungen, daselbst die Verwaltung der Eingangs-, Aus-
gangs= und Durchgangs-Abgaben in Uebereinstimmung mit den vom 1. Januar
1842. ab in den Herzogl. Braunschweigischen Hauptlanden zur Anwendung
kommenden desfallsigen Gesetzen, Tarifen, Verordnungen und Kenstteen admi-
nistrativen Bestimmungen eintreten, und zu diesem Zwecke die erforderlichen Ge-
setze, Tarife und Verordnungen publiziren, sonstige Versügungen aber, nach
denen die Unterthanen oder Steuerpflichtigen sich zu richten haben, durch die
oberste Steuerbehörde zu Hannover zur öffentlichen Kenntniß bringen lassen.
Artikel 3.
Etwaige Abänderungen der im vorstehenden Artikel gedachten gesetzlichen
Bestimmungen, welche der Uebereinstimmung wegen auch in den fraglichen Han-
noverischen Landestheilen zur Ausführung kommen müßten, bedürfen der Zustim-
mung der Königlich Hannoverischen Regierung.
Diese Zustimmung wird nicht verweigert werden, wenn solche Abände=
rungen in den zum Zollvereine gehörigen Braunschweigischen Landestheilen all-
gemein getroffen werden.
(Nr. 23.) Ar-