theile, welche blos fuͤr das von ihnen betriebene Geschaͤft Ankaͤuse machen, oder
Reisende aus selbigem, welche nicht Waaren selbst, sondern nur Muster dersel-
ben bei sich fuͤhren, um Bestellungen zu suchen, wenn sie die Berechtigung zu
diesem Gewerbsbetriebe in ihrem Wohnorte gesetzlich erworben haben, oder im
Dienste solcher dortigen Gewerbstrelbenden oder Kaufleute stehen, in den an-
*— Siaaten des Folvereins keine weitere Abgabe hierfür zu entrichten ver-
pflichtet seyn.
Auch sollen bei dem Besuche der Meste und Märkte zur Ausübung des
Handels und zum Absatze eigener Erzeugnisse oder Fabrikate, die Unterthanen
aus dem mehrerwähnten Landestheile in jedem Dereinsstaate den eigeneu Unter-
thanen gleich behandelt werden.
uf ganz gleiche Weise soll es mit den Unterthanen aus sämmtlichen
zum Zollvereine hriden Staaten in den vorerwähnten Fällen bei ihrem Ver-
kehr in dem gedachten Landestheile Königlich Hannoverischer Seits gehalten
werden.
Artikel 10.
Die den, im Art. 2. erwähnten Gesetzen und Verordnungen entsprechende
Einrichtung der Verwaltung in dem dem Zollvereine anzuschließenden Hannoveri-
schen Landestheile, insbesondere die Bildung des Grenzbezirks in letzterem, und
die Bestimmung, Errichtung und amtliche Befugniß der zur Erhebung und Ab-
fertigung erforderlichen Dienststellen, sollen in gegenseitigem Einvernehmen mit
Hülfe der von beiden Seiten zu diesem Behufe zu ernennenden Kommissarien
angeordnet werden.
Seine Majestät der König von Hannover wollen die gedachte Verwal-
tung dem Verwaltungsbezirke der Herzoglichen Zoll= und Steuer-ODirektion zu
Braunschweig zutgeieen.
Bei der Bildung des Grenzbezirks und der Bestimmung der Binnen-
linie wird darauf gesehen werden, den Perkehr so wenig, als die bestehenden
Vorschu##sten und der gemeinsame Zweck dies irgend gestatten, zu erschweren.
Die Zollstraßen sollen mit Tafeln bezeichnet, und der Zug der Binnen-
linie soll öffentlich bekannt gemacht werden.
Die zu errichtenden Hebe= und Abfertigungsstellen sollen als gemein-
schaftliche angesehen werden.
Artikel 11.
Seine Majestät der König von Hannover werden für die ordnungemd-
ßige Besetzung der in dem fraglichen Hannoverischen Landestheile zu errichtenden
gemeinschaftlichen Hebe= und Abfertigungsstellen, so wie der daselbst erforderlichen
Aufsichtsbeamtenstellen nach Maatzgabe der deshalb getroffenen ndheren Ueber-
einkunft Sorge tragen.
Die in Folge dessen in dem gedachten Landestheile fungirenden Beamten
werden von der Königlich Hannoverischen Regierung für beide Landesherren in
Eid und Pflicht genommen, und mit Legirimationen zur Ausübung des Dien-
stes versehen werden.
Artikel 12.
In Bezichung auf ihre Dienstobllegenheiten namentlich auch in Absscht
der Dienstdisziplin, sollen die in dem mehrerwähnten Hanmoverischen Landestheile
an-